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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15a K 765/26.A

Datum:
30.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15a K 765/26.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0430.15A.K765.26A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung, Kindeswohl, Aufenthaltsgestattung
Normen:
Richtlinie 2013/32/EU Art. 9; AsylG § 34 Abs. 1 Nr. 4, § 55 Abs. 1
Leitsätze:

1. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung gegenüber einem (Klein-)Kind erfordert zumindest die Berücksichtigung der Belange des Kindeswohls (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG), wenn sich ein Elternteil noch im Asylerfahren befindet.

2. Wenngleich die Aufenthaltsgestattung auf Grundlage des § 55 Abs. 1 AsylG bzw. die Berechtigung zum Verbleib (Richtlinie 2013/32/EU) keinen Aufenthaltstitel darstellt und auch nicht ein solches Recht begründet (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU), berechtigt sie die noch im Asylverfahren befindliche Person zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des sie betreffenden Asylverfahrens.

 
Tenor:

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme betreffend die Ziffern 1., 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2026 eingestellt.

Die Ziffern 5. und 6. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2026 werden aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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