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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 2514/25

Datum:
15.01.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 2514/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0115.15L2514.25.00
 
Schlagworte:
Presseauskunftsanspruch, Interessenabwägung, Sozialsphäre
Normen:
LPresseG NRW § 4 Abs. 1 und Abs. 2
Leitsätze:

Zum Auskunftsanspruch der Presse gegen eine Stadt betreffend sog. "Mobbingvorwürfe"im Jugendamt der Stadt und den Umgang der Stadt mit diesen Vorwürfen.

 
Tenor:
  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft über folgende Fragen zu erteilen:

-Ob und in wie vielen Fällen sich Mobbingvorwürfe bestätigt haben.

-Welche Empfehlungen die Rechtsabteilung ausgesprochen hat.

-In welchem Umfang die Verwaltungsleitung über die Vorwürfe und den weiteren Verlauf informiert war.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt 25%, die Antragsgegnerin trägt 75% der Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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