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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4600/25

Datum:
20.01.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4600/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0120.15K4600.25.00
 
Normen:
VwGO § 42, § 43; BAföG § 50; SGB X, § 31, § 42
Leitsätze:

Dem feststellenden und verfügenden Teil eines Bewilligungsbescheides nach dem BAföG kommt Regelungswirkung zu. Die Angaben zur Anrechnung von Vermögen des Auszubildenden im Bewilligungsbescheid (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG) nehmen als Begründungsteil nicht an der Regelungswirkung des Verwaltungsaktes i.S.v. § 31 SGB X teil.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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