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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4261/24

Datum:
02.10.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4261/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:1002.15K4261.24.00
 
Schlagworte:
Genehmigung der Auflösung einer Ewigkeitsstiftung; Anforderungen an die endgültige nicht mehr dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung
Normen:
BGB § 87
Leitsätze:

Bei der Erteilung bzw. Versagung der Genehmigung der Auflösung einer Stiftung nach § 87 BGB handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffent ist.

Zweck des Genehmigungserfordernisses in § 87 Abs. 3 BGB ist der Schutz der Stiftung. Die durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes vom 16. Juli 2021, eingeführte und zum 1. Juli 2023 in Kraft getretene Regelung ist auch auf vor dem 1. Juli 2023 bestehende Stiftungen anzuwenden.

Dem Vorstand der Stiftung steht kein der rechtlichen Überprüfung durch die Stiftungsaufsicht und das Gericht entzogener Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Frage zu, ob der Stiftungszweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Die Beurteilung ist der vollständigen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle unterworfen.

Zur Darlegung der endgültigen nicht mehr dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung muss die ihre Auflösung beantragende Stiftung ihre bisherige Stiftungstätigkeit darstellen (insbesondere die bisher zur Verwirklichung des Stiftungszwecks durchgeführten Maßnahmen und die damit verbundenen Ausgaben), ihre aktuelle finanzielle Lage aufzeigen sowie substantiiert darlegen, welche Kosten und Ausgaben – insbesondere durch die zukünftige Zweckerfüllung – erwartbar auf sie zukommen werden und warum die vorhandenen finanziellen Mittel für diese nicht ausreichen sollen.

Keine Beschränkung des Stiftungszwecks auf Maßnahmen und Projekte mit einem intellektuellen Anspruch und einer geistigen Höhe. Maßgeblich für die Auslegung des Stiftungszwecks ist der Stifterwillen.

Pflicht zur Darlegung, warum zur Erreichung des Stiftungszwecks nicht auf Teile des vor-handenen Stiftungsvermögens zurückgegriffen werden kann, obwohl die Stiftungssatzung diese Möglichkeit vorsieht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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