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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 150/26

Datum:
19.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 150/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0219.14L150.26.00
 
Schlagworte:
Akteneinsicht, Fahrtenbuchanordnung, Fahrtenbuch, Ermittlung, Ermittlungsdefizit, Ermittlungsfehler, Internetrecherche, Lichtbild, Mitwirkungspflicht, Mitwirkungsobliegenheit
Leitsätze:

Ein auf die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage durchschlagendes Ermittlungsdefizit kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Bußgeldbehörde dem Akteneinsichtsantrag des Prozessbevollmächtigten nicht (mehr) entsprochen und das Ordnungswidrigkeitenverfahren unter Berücksichtigung des Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne Akteneinsicht nach weiteren Ermittlungsbemühungen eingestellt hat, wenn der Fahrzeughalter eine Stellungnahme nach Akteneinsicht nur als Möglichkeit in den Raum gestellt hat und die unterbliebene Akteneinsicht für die Nichtidentifizierung des Fahrers nicht ursächlich war. Dieser kausale Zusammenhang fehlt etwa, wenn die dem Halter im Zuge der (Bußgeld-) Anhörung übersandte Kopie des Messfotos ohne Weiteres nähere Angaben zur Person des Fahrers ermöglichte und die Ermittlungsakte über das Foto und die im Anhörungsbogen ebenfalls mitgeteilten Umstände des Verkehrsübertritts hinaus nichts für die Identifizierung des betreffenden Fahrers möglicherweise Bedeutendes enthielt.

Information für die Dokumentationsstelle: Die Entscheidung ist rechtskräftig, OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2026 - 8 B 246/26 -

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.250,00 € festgesetzt.

 
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