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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 102/26

Datum:
22.01.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 102/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0122.14L102.26.00
 
Schlagworte:
Versammlung Autobahnbrücke Gefahr Anhaltspunkt tatsachengestützter Anhaltspunkt Vermutung
Normen:
VersG NRW § 13 GG Art 8
Leitsätze:

Eine den Ort der Versammlung betreffende Beschränkung der Versammlung kann nur auf tatsachengestützes Analtspunkte für eine konkret zu befürchtende Gefährudung der öffentlichen Sicherheit gestützt werden. Bloße Vermutungen zu abstrakt möglichen Geschehensabläufen reichen dazu nicht.

 
Tenor:
  1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 1 der Versamm­lungs­­be­­stätigung des Antragsgegners vom 21. Januar 2026 enthaltene Änderung des Aufzugwegs wird mit der Maßgabe wiederher­gestellt, dass der Antragsteller den Aufzug auf der angemeldeten Strecke abhalten kann.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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