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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 I 47/26

Datum:
20.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 I 47/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0420.14I47.26.00
 
Schlagworte:
Vereinsverbot, Durchsuchung, Hells Angels, Daten, Nachtzeit
Normen:
VereinsG § 4, VereinsG § 10, GG Art 9, GG Art 13, StPO § 104
Leitsätze:

1. Ein "Prospect" ist im Sinne des § 4 Abs. 4 VereinsG als Mitglied eines "Outlaw Motorcycle Clubs" anzusehen. Er ist zwar noch kein vollwertiges Mitglied („Member“), sondern erst ein „Anwärter“ auf eine Vollmitgliedschaft. „Prospects“ stehen dem Verein in diesem Stadium des Aufnahmeprozesses jedoch schon so nah, dass ihre Stellung über die eines bloßen Sympathisanten oder auch die eines Hintermanns hinausgeht.

2. Eine Durchsuchung zur Nachtzeit i.S.d. § 104 StPO kann angesichts des mit der Durchsuchung verfolgten Ziels der Sicherstellung von für das Verbotsverfahren relevanter Daten sowie der im konkreten Fall hochgradig vernetzten und effektiven Kommunikationsstruktur der Vereinsmitglieder untereinander, im Einzelfall erforderlich sein, um der Gefahr einer Beseitigung relevanten Beweismaterials, Daten oder Vereinsvermögens durch die Betroffenen zu begegnen.

 
Tenor:

1. Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zu 1., Z.-straße N01, N02 M., einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-)Briefkastens, eines Postfachs (sofern vorhanden), aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse (z.B. Garagen), sowie seiner Kraftfahrzeuge,

und

die Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1.,  beschränkt auf die die Nachschau in und unter der Kleidung,

zum Zwecke der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen sowie zur Auffindung und vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO von bei der Durchsuchung aufgefundenen PC, mobilen Kommunikationsendgeräten (z.B. Mobiltelefonen, Smartphones), Spielekonsolen und anderen digitalen Speichermedien einschließlich online-Storage, und

soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, die Beschlagnahme dabei aufgefundener Gegenstände einschließlich solcher im Sinne von § 99 der Strafprozessordnung (StPO)

die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der Vereinigung „Hells Angels MC Leverkusen“, sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Antragsgegners zu 1. weiter aufzuklären, insbesondere

werden zur Nachtzeit angeordnet.

  1. Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zu 1., Z.-straße N01, N02 M. einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-)Briefkastens, eines Postfachs (sofern vorhanden), aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse (z.B. Garagen), sowie seiner Kraftfahrzeuge,

und

die Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1., beschränkt auf die die Nachschau in und unter der Kleidung, zum Zwecke der Sicherstellung des mit der Verfügung des Ministeriums des Innern des Landes NordrheinWestfalen vom 18. März 2026, Az. 432-22.57.07.13 beschlagnahmten • Vermögens der Vereinigung „Hells Angels MC Leverkusen“,

wird zur Nachtzeit angeordnet.

3. Die unter Ziffern 1. und 2. angeordneten Maßnahmen - mit Ausnahme der Durchsuchung der Person des    Antragsgegners zu 1. - sind von der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Antragsgegner zu 1. in der Wohnung lebenden Antragsgegnerin zu 2. zu dulden.

 
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