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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 541/26

Datum:
08.05.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 541/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0508.13L541.26.00
 
Schlagworte:
Abholort, Abfalltonnen, gelbe Tonne, Rückwärtsfahrt, Müllsammelfahrzeug, Hindernis
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2; GO NRW § 9; Ortssatzung; DGUV 43 § 16 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 32 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Zur Anordnung eines grundstücksfernen Abholortes für Abfallbehälter. 

2. Zur Erstreckung dieser Anordnung auf die "gelbe Tonne".

3. Rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren eines Grundstücks entgegenstehen, können insbesondere aus arbeitsschutzrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen wie etwa § 16 Nr. 1 DGUV 43 oder § 9 Abs. 5 StVO folgen.Nach § 16 Nr. 1 DGUV 43 darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren, das über ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang hinausgeht, nicht erforderlich ist.4. Ein Abholort ist nicht geeignet, wenn dessen Nutzung ein rechtliches Hindernis entgegensteht. Ein solches Hindernis kann sich im Einzelfall aus § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO ergeben.  

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 1748/26) gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2026 wird wiederhergestellt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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