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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 443/26

Datum:
18.05.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 443/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0518.12L443.26.00
 
Schlagworte:
Beamter auf Probe, Bewährung, charakterliche Eignung, fehlende
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:

1. Die Bewertung der erforderlichen charakterlichen Eignung eines Beamten aufgrund desin der Probezeit gezeigten Verhaltens ist ein Akt wertender Erkenntnis, der dem für denDienstherrn handelnden Bediensteten vorbehalten ist.2. Die Bewährung des Beamten erfordert unter dem Aspekt der charakterlichen Eignungdie sichere Erwartung, dass der Beamte auch abgesehen von den fachlichenAnforderungen die dienstlichen und außerdienstlichen Beamtenpflichten erfüllen wird.3. Ausgangspunkt für diese prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamtenin der Probezeit.4. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen. Insoweit ist demDienstherrn ein Ermessen nicht eingeräumt.

 
Tenor:
 
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