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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1378/26

Datum:
07.09.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1378/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0907.12L1378.26.00
 
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung Vorläufige Feststellung Kommissarische Dienstpostenbesetzung Bewerbungsverfahrensanspruch Reichweite der Rechtskraft
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 VwGO § 43 Abs. 1 GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

1. Beabsichtigt der Dienstherr im Verlaufe eines Stellenbesetzungsverfahrens einekommissarische Besetzung des Beförderungsdienstposten, obwohl die Stellenbesetzungbereits durch eine einstweilige Anordnung untersagt ist, so kann der übergangeneBewerber hiergegen um Eilrechtsschutz nachsuchen. Statthafte Antragsart ist insofernein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO.2. Der bei einer kommissarischen Besetzung eines Beförderungsdienstpostens erlangteBewährungsvorsprung kann nicht wirksam ausgeblendet werden, wenn derBeförderungsdienstposten im Verhältnis zum bisherigen Dienstposten als andersartigeinzustufen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beförderungsdienstpostendurch eine Mehrzahl zusätzlicher bzw. in erheblich abweichender Ausprägung gegebenerFunktionen gekennzeichnet ist, die nicht ohne Weiteres ausgeblendet werden können.

 
Tenor:
  1. Es wird vorläufig festgestellt, dass der Antragsgegnerin durch die rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen der Kammer vom 3. Juli 2025 - 12 L 735/25 - sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2026 - 6 B 684/25 - bereits untersagt ist, den Dienstposten XX M. mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung der Gerichte neu entschieden und nach Bekanntgabe einer Konkurrentenmitteilung eine Frist von zwei Wochen abgewartet worden ist.

  1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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