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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 4237/24

Datum:
23.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 K 4237/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0223.12K4237.24.00
 
Schlagworte:
Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit Ablehnung durch die abglehnten Richter bei völliger Ungeeignetheit oder Rechtsmissbrauch
Normen:
VwGO § 54 Abs. 1 ZPO § 42 Abs. 2
Leitsätze:

Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, weil das Gesuch fürsich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zubegründen vermag.

 
Tenor:

Das Gesuch des Klägers vom 20. Februar 2026, die Mitglieder der 12. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

 
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