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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1939/23

Datum:
03.08.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1939/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0803.12K1939.23.00
 
Schlagworte:
Dienstunfall äußere Einwirkung diensttypisches Ereignis sozialadäquates Ereignis Vorhersehbarkeit Feuerwehr
Normen:
BeamtVG NRW § 36 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

1. Ursache eines Unfalls muss ein in der Außenwelt auftretendes Ereignis sein.2. Das Merkmal äußere Einwirkung dient der Abgrenzung äußerer Vorgänge vonkrankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers. Dabei wird dienstlichenVorkommnissen nur in engen Grenzen der Charakter einer äußeren Einwirkungabgesprochen. Hierzu gehören sozialadäquate bzw. diensttypische Ereignisse, mit denenwährend der Dienstausübung typischerweise gerechnet werden muss, wie etwa dieMitteilung einer beabsichtigten Umsetzung oder der Eröffnung einesDisziplinarverfahrens. Auf die Vorhersehbarkeit kommt es nicht an.3. Ein erweiterter Familiensuizid, bei dem Kinder von einem eigenen Elternteil getötetwerden, überschreitet auch für einen Feuerwehrbeamten die Grenzen der Sozialadäquanz.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. März 2022 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2023 verpflichtet, das Ereignis vom 9./10. Mai 2021 als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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