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Aussetzung der Abschiebung aufgrund eines Bleiberechts gemäß Art. 10 Abs. 1 (i.V.m. Art. 55) der Verordnung (EU) 2024/1348.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO untersagt, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz oder einer Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird, aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei abzuschieben.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.
Der Streitwert wird hinsichtlich des Antrages zu 2. auf 1.250,00 € festgesetzt. Hinsichtlich des Antrages zu 1. bedarf es aufgrund der Gerichtskostenfreiheit keiner Streitwertfestsetzung.
Gründe
2I.
3Der Eilantrag hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag zu 1. ist jedenfalls unbegründet (dazu unter 1.). Der Antrag zu 2. ist zulässig und begründet (dazu unter 2.).
41.
5Der Antrag des Antragstellers,
6den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen,
7hat keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
8Die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung würde zu einer - hier nicht gebotenen - Vorwegnahme der Hauptsache führen.
9Es handelt sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache, da der Antragsteller mit diesem Antrag keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung begehrt. Wird dem Antragsgegner antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die gewünschte Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG zu erteilen, würde sich die Hauptsache bereits erledigen.
10Solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3/13 -, Rn. 5, juris.
12Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch ohne eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG ist durch die unter 2. ausgesprochene Aussetzung der Abschiebung - insoweit wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen - der weitere Aufenthalt des Antragstellers für den beantragten Zeitraum gesichert. Durch die entsprechende Tenorierung hat der Antragsteller gleichzeitig einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung). Mit der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung ist auch eine einstweilen hinreichende Legitimation verbunden.
132.
14Den wörtlichen weiteren Antrag,
15dem Antragsgegner mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Antrag nicht durchgeführt werden dürfen,
16legt die Kammer zunächst gemäß § 122 Abs. 1, 88 VwGO sachgerecht dahingehend aus, dass das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz bzw. der Mitteilung des Bundesamtes, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird, aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei abzuschieben. Denn aus der Antragsbegründung des Antragstellers vom 17. Juli 2026 geht hervor, dass sich der „Antrag“ auf seinen gestellten Asylantrag bezieht Der Antragsteller hebt ausdrücklich hervor, dass bislang lediglich die Antragstellung erfolgt sei, aber nicht inhaltlich geprüft worden sei, ob ein Schutzanspruch bestehe. Seinem Vorbringen ist weiter zu entnehmen, dass es ihm um die Verhinderung einer irreparablen Verletzung seiner Verfahrensrechte im Rahmen der Asylantragstellung geht. Damit wird zugleich deutlich, dass sich der Antrag zu 2. auf den von ihm gestellten Asylantrag bezieht, er also eine Aussetzung der Abschiebung bis zu einer Entscheidung über seinen Asylantrag bewirken möchte.
17Der so verstandene zulässige Antrag ist auch begründet.
18Der Antrag hat Erfolg, weil gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsteller die erstrebte Anordnung gegenüber dem Antragsgegner beanspruchen kann.
19Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO).
20Da die Abschiebung des Antragstellers aufgrund der Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juni 2026 konkret geplant ist und der Antragsteller sich aufgrund der bevorstehenden Abschiebung seit dem 23. Juni 2026 in Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) befindet, liegt ein Anordnungsgrund ohne Weiteres vor.
21Der Antragsteller hat auch einen auf Aussetzung der Abschiebung gerichteten Anordnungsanspruch. Denn es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht in die Türkei abgeschoben werden darf.
22Nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
23Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, weil der Antragsteller einen Asylantrag gestellt hat. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller am 21. Dezember 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt hat, jedoch ist es offen, ob bzw. mit welchem Ergebnis das Verfahren in Frankreich abgeschlossen worden ist. Auch wenn eine abschließende Sachaufklärung angesichts der eng befristeten Stillhaltezusage des Antragsgegners nicht möglich ist, bestehen in jedem Fall gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Abschiebung des Antragstellers in die Türkei.
24Hierbei geht die Kammer - mangels eines entsprechenden Vortrages des Antragstellers und mangels anderweitiger Anhaltspunkte - davon aus, dass diesem kein internationaler Schutz in Frankreich gewährt worden ist.
25Unabhängig von der - hier nicht abschließend zu klärenden Frage -, ob das Asylverfahren in Frankreich bereits abgeschlossen ist oder noch läuft, ist in beiden Fällen eine Abschiebung des Antragstellers in die Türkei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraussichtlich aus rechtlichen Gründen unmöglich.
26Geht man davon aus, dass das Asylverfahren in Frankreich abgeschlossen worden ist - wofür nicht nur der erhebliche Zeitablauf von zehn Jahren spricht, sondern auch der Umstand, dass Frankreich dem Bundesamt am 29. Juli 2026 mitgeteilt hat, nicht zuständig zu sein -, stellt der neue Asylantrag vom 22. Juli 2026 einen Folgeantrag dar, der dem Antragsteller ein Bleiberecht in Deutschland vermittelt.
27Gemäß der Legaldefinition in Art. 3 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Verordnung (EU) 2024/1348), auf die auch § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG Bezug nimmt, liegt ein „Folgeantrag“ bei einem Antrag auf internationalen Schutz vor, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer unanfechtbaren Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag als ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde.
28Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Denn der Antragsteller hätte zunächst einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich (Erstantrag) und nunmehr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland (Folgeantrag) gestellt. Nach der Legaldefinition kommt es gerade nicht darauf an, dass Erst- und Folgeantrag in demselben Mitgliedstaat gestellt werden.
29Läge demnach ein Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 vor, würde dieser dem Antragsteller ein Bleiberecht gemäß Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 der Verordnung (EU) 2024/1348 vermitteln.
30Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 sind Antragsteller berechtigt, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie sich gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben, zu verbleiben, bis die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren gemäß Kapitel III eine Entscheidung über den Antrag getroffen hat. Dies gilt grundsätzlich auch für Folgeanträge im Sinne des § 55 der Verordnung (EU) 2024/1348. Denn aus Art. 56 der Verordnung (EU) 2024/1348 ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten lediglich unter den dort genannten Voraussetzungen eine Ausnahme von dem in Art. 10 der Verordnung (EU) 2024/1348 statuierten Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen machen können.
31Von dieser Ermächtigung hat Deutschland in § 71 Abs. 3 Satz 2 AsylG Gebrauch gemacht. Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 AsylG darf die Abschiebung bei Vorliegen eines Folgeantrages nämlich in den Fällen des Artikels 56 der Verordnung (EU) 2024/1348 vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird.
32Vorliegend liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 56 der Verordnung (EU) 2024/1348 jedoch nicht vor.
33Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Bundesamt die Voraussetzungen des Art. 56 der Verordnung (EU) 2024/1348 geprüft hätte. Jedenfalls fehlt es an einer Mitteilung des Bundesamts, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird.
34Geht man hingegen davon aus, dass das Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes in Frankreich noch nicht abgeschlossen ist, und es sich bei dem von dem Antragsteller gestellten „Asylantrag“ lediglich um eine sog. „weitere Angabe“ im Sinne des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 handeln würde, wäre eine Abschiebung des Antragstellers in die Türkei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gleichermaßen ausgeschlossen, da dem Antragsteller ein Bleiberecht in einem der beiden EU-Mitgliedstaaten Deutschland oder Frankreich zustehen würde.
35Es kann an dieser Stelle offen bleiben, in welchem dieser beiden Mitgliedstaaten er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Verordnung (EU) 2024/1351) aufzuhalten hat und wer der für die Durchführung des Asylerstverfahrens zuständige Mitgliedstaat ist. Denn dem Antragsteller stünde in jedem Fall ein Bleiberecht gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 - entweder in Frankreich oder in Deutschland - zu, das eine Abschiebung des Antragstellers in den potentiellen Verfolgerstaat (Türkei) ausschließen würde, da noch keine Entscheidung über seinen Erstantrag ergangen wäre. Eine Abschiebung in die Türkei wäre damit unabhängig von der konkreten Zuständigkeitsermittlung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unmöglich.
36Hierfür spricht ferner, dass anderenfalls das Zuständigkeitsermittlungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351 gegenstandslos würde, wenn die Ausländerbehörde in der Zwischenzeit eine Abschiebung in den Zielstaat vollziehen könnte, ohne die Entscheidung der nach der Verordnung zuständigen Behörde abzuwarten.
37II.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenquote ergibt sich zum einen unter Berücksichtigung des für den Antrag zu 2. auf 1.250,00 € festgesetzten Streitwerts. Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist das Verfahren nach 83b AsylG gerichtskostenfrei. Für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung ist jedoch zum anderen gemäß § 30 Abs. 1 RVG in asylrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Gegenstandswert von 2.500,00 € zugrunde zu legen.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5 und 8.2.3.
40Rechtsmittelbelehrung
41Der Beschluss zu 2. ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
42Im Übrigen kann gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
43Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
44Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
45Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.