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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1584/25

Datum:
06.01.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 1584/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0106.8L1584.25.00
 
Schlagworte:
Grundsicherung, Sozialleistungsbezug, Kindergeld, Kinderzuschlag, Anrechnung
Normen:
FreizügG/EU § 2 Abs. 1, FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 4, SGB II, § 9 Abs. 1; SGB II, § 11 Abs. 1 Satz 4 und Satz 4
Leitsätze:

1. Im freizügigkeitsrechtlichen Zusammenhang sind solche Arbeitsverhältnisse ausgenommen, die nach der Gesamtwürdigung aller Umstände und insbesondere des Verhaltens des Unionsbürgers missbräuchlich eingegangen wurden (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Der Bezug von Kindergeld und ggf. Kinderzuschlag steht dem Bezug von Sozialhilfeleistungen gleich, wenn diese Leistungen nach Maßgabe der sozialgesetzlichen Vorgaben als zu berücksichtigendes Einkommen auf den sozialrechtlichen Bedarf anzurechnen sind und die Empfänger nur deshalb keine existenzsichernden Leistungen in Anspruch nehmen, weil ihr Gesamtbedarf bereits (nahezu) vollständig durch diese Leistungen gedeckt ist.

 
Tenor:
  1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 41.250,00 Euro festgesetzt.

 
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