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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 753/25

Datum:
04.09.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 753/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0904.7L753.25.00
 
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis für die Zukunft; Rücknahme; Austausch der Rechtsgrundlage; Ermessensreduzierung; fehlende Kraftfahreignung; Alkoholkonsum; Missbrauch; vorheriges Fahreignungsgutachten (MPU); Wiedererteilungsverfahren; Gutachtenstelle; Zurückziehen eines positiven Fahreignungsgutachtens; gefälschte Abstinenznachweise; Gefahrenabwehrrecht; Verschulden; Abgabe Führerschein; Zwangsgeldandrohung; Streitwert; Berufskraftfahrer; qualifiziert beruflich genutzte Fahrerlaubnis; Ermessen; gebundene Entscheidung
Normen:
VwGO § 80 Abs 3, Abs 5 Satz 1, Abs 6 Satz 1, § 122 Abs 1, § 88, § 113 Abs 1 Satz 1; StVG § 3 Abs 1 Satz 1, Abs 1 Satz 1, Satz 3; FeV § 46 Abs 1 Satz 1, Satz 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und 2, § 66, Anlage 4 Nr. 8.1; VwVfG § 28 Abs 1, § 46, 48 Abs 1; VwVG NRW § 55 Abs 1, 57 Abs 1 Nr 2, Abs 2, 60, 63
 
Tenor:
  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 K 2494/25 - gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. März 2025 verfügte Aufhebung der am 30. September 2024 neu erteilten Fahrerlaubnis wird wieder­hergestellt, soweit diese mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu drei Vierteln, der Antragsgegner zu einem Viertel.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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