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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1883/25

Datum:
18.11.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1883/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:1118.7L1883.25.00
 
Schlagworte:
unzulässiger Eilantrag; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis; versäumte Klagefrist; unanfechtbare Ordnungsverfügung; Zustellung an Prozessbevollmächtigten; Kanzleiadresse; Bekanntgabe; Zustellung an Bevollmächtigten; Vollmacht; Reichweite; Auslegung; Behördenaktenzeichen; Beschränkung der Vollmacht im Außenverhältnis; Vollmachtsurkunde; Wiedereinsetzungn in den vorigen Stand; "Beweislast" für Umstände der Fristversäumnis; Rechtsunkundiger; Sorgfalt; harte Droge; Amphetamin; Fahrerlaubnis; Entziehung; forensisches Gutachten; Einstellung Strafverfahren; Gefahrenabwehr; Ahndung Fehlverhalten; Antragshäufung; Behördenaktenzeichen; Beschränkung der Vertretungsmacht
Normen:
VwGO § 57 Abs 2, 60 Abs 1 und Abs 2, 74 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs 1, Abs 3 und Abs. 5 Satz 1, 88, 91, 122 und § 173; JustG NRW § 110; VwVfG NRW § 28, 41 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Abs 5; LZG NRW § 2 Abs 1, 3 Abs 1 und Abs 2 Satz 1, § 7 Abs 1 Satz 1;
Leitsätze:

Ein Eilantrag gegen eine belastende Ordnungsverfügung ist unzulässig, wenn die Klage in der Hauptsache verfristet erhoben wird.Eine schriftliche Prozessvollmacht umfasst die Zustellung an den Bevollmächtigten. Gibt der Prozessbevollmächtigte das Aktenzeichen der Behörde an, darf an diesen zugestellt werden.

 
Tenor:
  1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 6.937,50 Euro festgesetzt.

 
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