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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1592/25

Datum:
08.10.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1592/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:1008.7L1592.25.00
 
Schlagworte:
Entziehung Fahrerlaubnis; nachträgliche Meldung; Begutachtungstelle; fehlerhafte Laborbefunde; Ampethamin; wiedererteilte Fahrerlaubnis; Fahreignungsgutachten
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; FeV § 46 Abs. 1 Satz 2; FeV § 47 Abs. 1 ; FeV § 66 FeV § 11 Abs 6 Satz 5; VwVfG NRW § 48 Abs. 1; BtMG § 1 Abs. 1, Anlage III;
Leitsätze:

Meldet eine Begutachtungsstelle, dass ihr urpsünglich positives Begutachtungsergebnis wegen Zweifeln an Laborbefunden nicht aufrecht erhalten bleiben kann, rechtfertig dies (allein) die Entziehung der (wiedererteilten) Fahrerlaubnis (nicht aber deren Rücknahme).

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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