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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1005/25

Datum:
29.09.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1005/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0929.7L1005.25.00
 
Schlagworte:
Entziehungs; Fahrerlaubnis; einmalige Trunkenheitsfahrt; Fahrrad; 1,6 Promille und mehr Blutalakohol; medizinisch-psychologisches Gutachten; amtlich anerkannte Gutachtenstelle; negatives Fahreignungsgutachten; nachvollziehbares Gutachten; einzelfallbezogene Herausauarbeitung; Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung; Alkoholmissbrauch; Trinkmenge; Trinkbiographie; Änderungs des Trinkverhaltens; Auftraggeber; Mitwirkung; Begutachtungsstelle; Obliegenheit; Existenzgrundlage; besonderes Risiko; erhebliche Gefahren
Normen:
VwGO § 80 Abs 3 und Abs 5 Satz 1; StVG § 3 Abs 1 Satz 1; FeV § 11 bis 14,; § 11 Abs. 6 Satz 5, § 13 Satz 1 Nr 2 Buchst. c, § 46 Abs 1 Satz 1 und Satz 2,; Abs 3; FeV Anlage 4 Nr. 8.1, 8.2 und 8.3 und Anlage 4a nr 2 lit a; StGB § 316 Abs. 1 und Abs 2; GG Art 2 Abs 2 Satz 1
Leitsätze:

Auch eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit mehr als 1,6 Promille Blutalkohol (BAK, hier: 1,94 Promille) führt vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.

Es ist Aufgabe des Fahrerlaubnisinhabers als Auftraggeber des Fahrerlaubnisgutachtens, an der Begutachtung kooperativ mitzuwirken.

Die Begutachtungsstelle erfüllt nicht einen Teil der an sich staatlichen Stellen obliegenden Aufgaben, sondern unterstützt den Betroffenen lediglich bei der Erfüllung seiner Obliegenheit.

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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