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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 675/24

Datum:
09.09.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 675/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0909.6K675.24.00
 
Schlagworte:
Nutzungsänderung, Außenbereich, Bundesstraße, Fernstraße, Zufahrt, Sicherheit und Leichtigkeit, Zustimmung
Normen:
BauGB § 35; FStrG § 9 Abs. 2; FStrG § 9 Abs. 3
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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