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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 5238/25

Datum:
04.12.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 5238/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:1204.5K5238.25.00
 
Schlagworte:
Grundsteuer Grundsteuer B Grundsteuerhebesatz gesplitteter Grundsteuerhebesatz Steuergerechtigkeit Wohngrundstücke Nichtwohngrundstücke
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7; AO § 184 Abs. 1; NWGrStHSG § 1
Leitsätze:

1. Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt stets auch eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer. Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. (z.B. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -)2. Die Strukturprinzipien der Grundsteuererhebung (Wertbestimmung des Grundbesitzes sowie Festlegung von Steuergegenstand, Steuerpflicht und Steuermessbetrag durch das Finanzamt mit entsprechender Bindung der die nach Hebesatzbestimmung die Grundsteuer selbst festlegenden Gemeinde) haben sich mit den seit dem 1. Januar 2025 geltenden Neuregelungen nicht geändert. 3. Ob das seit dem 1. Januar 2025 maßgebliche System zur Bewertung des Grundbesitzes seinerseits verfassungsrechtlichen Anforderungen auch im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit genügt, kann dahinstehen. Dieses Bewertungssystem wird nicht geprüft, sondern ist sowohl von der Gemeinde beim Erlass des Grundsteuerbescheides als auch nachfolgend vom Verwaltungsgericht nach wie vor als maßgeblich hinzunehmen.4. Ein von der Gemeinde im Rahmen ihres kommunalpolitischen Ermessens gewählter einheitlicher Hebesatz (unabhängig von der Frage seiner Vereinbarkeit mit übrigem höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG) ist jedenfalls auf der Stufe der Grundsteuerfestsetzung weiterhin als steuergerecht einzustufen. 5. Unterschiedliche Hebesätze für die Grundsteuer B, welche diesem einheitlichen Hebesatz nicht entsprechen, führen zu einer nicht mehr steuergerechten Festsetzung der Grundsteuer und bedürfen zur Rechtfertigung eines sachlichen Grundes.6. Ein sachlicher Grund kann in außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen aus Gründen des Gemeinwohls liegen. Als einer der wichtigsten gemeinwohlorientierten Förderzwecke sind z.B. die Eigenheimförderung, die Wohnungsbau- und die Wohnungswirtschaftsförderung anerkannt. 7. Ein Hebesatz für sog. Nichtwohngrundstücke, der Einnahmeausfälle aufgrund der Privilegierung sog. Wohngrundstücke kompensieren soll, verlangt ein nicht am Gedanken der Lastengleichheit orientiertes Sonderopfer einer Gruppe von in Bezug auf den gleichen Steuergegenstand Steuerpflichtigen und dies, um allein dem Fiskalinteresse der Gemeinde Genüge zu tun. Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmeerhöhung ist indes nicht als sachlicher Grund einer Ungleichbehandlung anzuerkennen. (z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2017 - 2 BvL 6/11 -)

 
Tenor:

Der Bescheid über Grundbesitzabgaben der Beklagten vom 14. Januar 2025 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. August 2025 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 
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