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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 3460/21

Datum:
15.01.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3460/21
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0115.4K3460.21.00
 
Schlagworte:
Laufbahnprüfung, besonders schwerer Fall der Täuschung, Berufswahlfreiheit, Chancengleichheit, Smartphone, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; StudO-BA § 20 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:

4. Die Annahme eines besonders schweren Falles der Täuschung mit der Folge der sofortigen Beendigung der Ausbildung und des Beamtenverhältnisses bei Verwendung eines Smartphones in einer Modulprüfung stellt - wenn keine besonderen Umstände hinzutreten - einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Hochschule Y. vom 3. August 2021 werden aufgehoben.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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