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Besonders schwere Fälle der Täuschung sind durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert, die in besonder hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleicheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intesität des Täuschungsverhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle.
Die Annahme, dass die Verwendung eines Smartphones eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichkeit schon deshalb begründet, weil die abstrakten Täuschungsmöglichkeiten, die das Mitführen eines Smartphones bietet, vielfältig und weitgehend sind, berücksichtigt nicht ausreichend, dass die Einordung als besonders schwerer Fall ausschließlich unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist.
Die Betätigung eines Smartphones in einer Klausur lässt ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen auch nicht schon aufgrund von Erfahrung den Schluss zu, dass der Prüfling nicht nur einzelne Wissenslücken ausgleichen, sondern die Aufgabe ohne substantielle Eigenleistung bearbeiten wollte.
4. Die Annahme eines besonders schweren Falles der Täuschung mit der Folge der sofortigen Beendigung der Ausbildung und des Beamtenverhältnisses bei Verwendung eines Smartphones in einer Modulprüfung stellt - wenn keine besonderen Umstände hinzutreten - einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Hochschule Y. vom 3. August 2021 werden aufgehoben.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
2Der Kläger war Studierender des Einstellungsjahrgangs 2019 im Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ (B.A.) an der Hochschule M.. Am 8. März 2021 absolvierte er von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr zusammen mit 9 weiteren Prüflingen die Klausur in dem Modul HS 1.2 „Bekämpfung der einfachen und mittleren Kriminalität“. Während der Klausur zog die Klausuraufsicht um 10.33 Uhr bei einer Kontrolle des Klägers ein Smartphone ein und vermerkte dies im Protokoll. Das Smartphone wurde dem Kläger nach Ende der Bearbeitungszeit wieder ausgehändigt.
3Mit Mail vom 9. März 2021 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und geprüft werde, ob ein Täuschungsversuch vorliege. Ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Mail vom 18. März 2021 nahm der Kläger zu dem Vorfall Stellung: Er stimme zu, dass bei ihm ein Mobiltelefon entdeckt und eingezogen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Mobiltelefon nicht für die Bearbeitung der Klausur verwendet. Er schäme sich dennoch für sein Verhalten. Es sei ein riesiger Fehler gewesen, das Mobiltelefon am Anfang nicht abgegeben zu haben. Er bereue es zutiefst und bitte um Entschuldigung. Wenn dies den Ausschluss aus dem Studium bedeuten würde, könne er sich dies nicht verzeihen, da ihm der Polizeiberuf noch mehr ans Herz gewachsen sei als er vorher bereits gedacht habe.
4Die Klausuraufsicht B., teilte in einer Stellungnahme vom 7. April 2021 ergänzend mit, dass der Kläger ihm aufgefallen sei, als er mehrfach nach unten auf den Stuhl geblickt habe. Als er aufgestanden sei um nachzuschauen, habe er ein Smartphone zwischen den Beinen des Klägers gefunden. Er habe ihn gebeten, es abzugeben und anschließend die Uhrzeit vermerkt. Auf Nachfrage ergänzte D. mit Mail vom 8. April 2021, das Display des Smartphones sei an gewesen. Er habe eine Tabelle erkennen können, welche ähnlich der Klausuraufgabe ausgesehen habe. Er vermute, dass es eine Textdatei gewesen sei, sei sich aber nicht sicher.
5Am 12. Mai 2021 beschloss der Prüfungsausschuss nach Beratung, dass der Täuschungsversuch des Klägers einen besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens darstelle.
6Mit Bescheid vom 3. August 2021 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Klausur in dem Modul HS 1.2 vom 8. März 2021 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werde (Ziffer 1). Es liege ein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens vor. Er werde von einer Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen (Ziffer 2). Die Modulprüfung sei endgültig nicht bestanden. Die Fortsetzung des Studiums sei ausgeschlossen (Ziffer 3).
7Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe gegen die Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln bei Aufsichtsarbeiten verstoßen, indem er bei der Klausur ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich geführt habe. Es stehe zudem fest, dass er das Mobiltelefon über das Mitführen hinaus auch bedient und somit genutzt habe. Die Sanktionsnorm stelle zudem klar, dass bereits das Mitführen des unzulässigen Hilfsmittels eine vollendete Täuschung darstelle.
8Ferner habe er mit dem notwendigen Vorsatz gehandelt. Der Beweis des ersten Anscheins indiziere ein wissentliches, zumindest jedoch mit bedingtem Vorsatz mitgeführtes Mobiltelefon, um bei Gelegenheit Gebrauch von diesem zu machen. Er, der Kläger, habe in seiner Anhörung keine Gründe vorgetragen, die geeignet seien, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Sein Verhalten begründe in der Gesamtbetrachtung ein hohes Maß an Täuschungsenergie.
9Bei der Ermessensentscheidung habe der Prüfungsausschuss die Intensität der Täuschungshandlung sowie den Verschuldensgrad berücksichtigt. Maßgeblich sei insbesondere die Rechtsprechung des OVG NRW, die hinsichtlich des Mitführens von Mobiltelefonen in der Klausur ergangen sei. Dieser Rechtsprechung folge der Prüfungsausschuss uneingeschränkt. Vor einem prüfungsrechtlichen Einschreiten seien im Rahmen der Entscheidungsfindung auch die Umstände des Einzelfalls einbezogen worden. Die aus der Rechtsfolge hervorgehenden Auswirkungen auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 des Grundgesetzes seien gegen den Anspruch aller Prüfungsteilnehmer auf Chancengleichheit abgewogen worden.
10Die getroffene Entscheidung diene dem legitimen Zweck, die im Prüfungsrecht überragende Bedeutung der Chancengleichheit der übrigen Prüfungsteilnehmer zu wahren. Darüber hinaus seien Aspekte negativer Generalprävention ausschlaggebend gewesen. Nur mit der grundsätzlichen Verhängung der Rechtsfolge „Ausschluss von einer Wiederholung der Prüfung“ lasse sich der zur Verhinderung von schweren Täuschungsversuchen notwendige Abschreckungseffekt für künftige Prüfungen und damit eine möglichst hohe Sicherung der Chancengleichheit aller Prüflinge erreichen. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sei nicht ersichtlich. Das private Interesse des Klägers an der Fortsetzung seines Studiums habe hinter dem öffentlichen Interesse eines geordneten und fairen Prüfungsverfahrens zurückzustehen.
11Der Kläger hat am 3. September 2021 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es stehe lediglich fest, dass bei ihm ein Handy gefunden und hinterher wieder ausgehändigt worden sei, allerdings nicht, dass es auch tatsächlich zur Bearbeitung der Klausur verwendet worden sei. Sollte es sich also um einen Täuschungsversuch handeln, dann nicht um einen solchen, der einen besonders schweren Fall begründe.
12Der Kläger hat zunächst die Anträge angekündigt,
13den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Hochschule C. vom 3. August 2021 zu verpflichten, das Prüfungsverfahren fortzusetzen,
14hilfsweise,
15den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Hochschule C. vom 3. August 2021 zu verpflichten, ihm die Wiederholungsprüfung im Modul HS1.2 zu gewähren.
16Der Kläger beantragt nunmehr,
17den Beklagten unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Hochschule C. vom 3. August 2021 zu verpflichten, ihm die Wiederholungsprüfung im Modul HS 1.2 zu gewähren.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung trägt er vor, dass schon das (vorsätzliche) Mitführen des Smartphones aus den im Bescheid genannten Gründen einen besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens darstelle.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23A.
24Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage sinngemäß zurückgenommen hat. Indem er sein mit dem angekündigten Hauptantrag ursprünglich verfolgtes Ziel, das Prüfungsverfahren fortzusetzen, fallen gelassen hat, hält er nicht mehr an seinem Vortrag fest, schon das Vorliegen einer Täuschung sei fraglich.
25B.
26Im Übrigen hat die Klage Erfolg.
27Die Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Hochschule E. vom 3. August 2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Prüfungsausschuss der O. hat den Kläger zu Unrecht wegen eines besonders schweren Falles ordnungswidrigen Verhaltens von der Wiederholung der Prüfungsleistung ausgeschlossen.
28Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Feststellung eines besonders schweren Falles ordnungswidrigen Verhaltens ist § 20 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Teils A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule C. in der im Jahr 2021 geltenden Fassung (StudO-BA a.F.). Danach kann als Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs die Studienleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, mit ausreichend bewertet werden (Nr. 2) und der Kandidat in besonders schweren Fällen, wie beispielsweise der wiederholten Täuschung im Rahmen der Erbringung eines Leistungsnachweises, von einer Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen werden (Nr. 3). Letztere Entscheidung hat die weitere Folge, dass die Studienleistung endgültig nicht bestanden und die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen ist (vgl. § 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StudO-BA a.F.).
29Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 StudO-BA a.F. verstößt zwar nicht gegen höherrangiges Recht (I), die Einstufung des Täuschungsversuches des Klägers als besonders schwerer Fall ist jedoch rechtswidrig (II).
30I.
31Regelungen, die für die Aufnahme eines Berufs den Nachweis erworbener Fähigkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genügen. Einen an Art. 12 Abs. 1 GG zu messenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl stellt es insbesondere dar, wenn eine Vorschrift das Fehlverhalten eines Prüflings sanktioniert. Um eine solche Vorschrift handelt es sich bei § 20 Abs. 1 Nr. 3 StudO a.F., weil sie dem Prüfling den Zugang zu dem von ihm angestrebten Beruf – zumindest auf dem eingeschlagenen Weg – endgültig verschließt. Folge des Ausschlusses von der Wiederholung der Studienleistung ist nämlich, dass diese endgültig nicht bestanden und damit die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen ist (vergleiche § 13 Abs. 2 S. 3 und 4 StudiO-BA a.F.). Dies stellt einen empfindlichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, denn die O. ist die einzige Ausbildungsstätte in Nordrhein-Westfalen. Ein mit dieser Sanktion belegter Prüfling kann seinen Berufswunsch jedenfalls im Land Nordrhein-Westfalen nicht mehr verwirklichen. Sein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird durch die Sanktion unmittelbar beendet. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass§ 23 Abs. 4 S. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) für den Fall der Entlassung eines Widerrufsbeamten, die nach § 23 Abs. 4 S. 1 BeamtStG jederzeit möglich ist, vorsieht, dass dem Beamten oder der Beamtin Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes gegeben werden soll. Nur wenn begründete Zweifel an der persönlichen – und als Unterfall auch der charakterlichen – Eignung des Beamten oder der Beamtin für die angestrebte Laufbahn bestehen, kann er auch schon vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes entlassen werden.
32Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September 2024 - 13 L 2548/24 -, juris.
33Im Hinblick auf diese Anforderungen genügt § 20 Abs. 1 Nr. 3 StudO-BA a.F. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
34Die Vorschrift verfolgt das Ziel, leistungsfremde Faktoren bei Prüfungen auszuschalten. Sie soll dazu beitragen, das Ziel des Prüfungsverfahrens zu erreichen, nämlich die tatsächliche individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings möglichst unverfälscht abzubilden. Die Regelung schützt insofern die objektive Aussagekraft der staatlich vergebenen Prüfungsnoten. Zugleich dient § 20 Abs. 1 Nr. 3 StudO-BA a.F. der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen unter den Prüflingen und sichert so zugunsten der ehrlichen Prüflinge die Chancengleichheit auf Ebene der Leistungserbringung ab, die durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet ist. Daneben verfolgt der Normgeber zugleich die Absicht, durch den zulässigen Abschreckungseffekt derartiger Sanktionen andere Prüflinge von Täuschungshandlungen abzuhalten.
35Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 2009 - 15 K 5332/07 -, juris.
36Gemessen an diesen – legitimen – Zwecksetzungen erweist sich § 20 Abs. 1 Nr. 3 StudO-BA a.F. bei genereller Betrachtung als verhältnismäßig.
37Denn einerseits sieht § 20 Abs. 1 StudO-BA a.F. gerade eine Abstufung der bei Täuschungsversuchen zu ergreifenden Sanktionen vor und beschränkt die hier relevante Sanktion des Ausschlusses von der Wiederholung der Studienleistung – als "ultima ratio" – auf die "besonders schweren" Fälle der Täuschung. Solche Fälle sind grundsätzlich auch geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Widerrufsbeamten/der Widerrufsbeamtin zu begründen. Andererseits ist gerade die Härte der Sanktion geeignet und erforderlich, andere Studierende von schwerwiegenden Täuschungen abzuhalten.
38II.
39Das Verhalten des Klägers während der Klausur am 8. März 2021 war zwar ordnungswidrig (1), ist aber nicht als besonders schwerer Fall zu qualifizieren (2). Das erkennende Gericht sieht bei einer Täuschung mit einem Smartphone, soweit – wie hier – keine besonderen Umstände hinzutreten, die Annahme eines besonders schweren Falles als unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG an (3).
401.
41Zwischen den Beteiligten ist nunmehr unstreitig, dass der Kläger einen Täuschungsversuch im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA a.F. unternommen hat, da er in der Klausur ein Smartphone bei sich geführt und dieses auch in Betrieb genommen hat. Das Smartphone ist ein nicht zugelassenes Hilfsmittel nach den dem Kläger bekannten „Allgemeinen Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln bei Aufsichtsarbeiten für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.)". Dort heißt es unter den Ziffern 6 und 9:
42„6. Programmierbare Speichermedien und Uhren
43(1) Während der Prüfung ist das am Körper Tragen von programmierbaren Speichermedien und drahtlosen Kommunikationsgeräte (z.B. Smartphones, Tablets etc.) verboten. Derartige Geräte sind vor Prüfungsbeginn auszuschalten und entweder bei der Prüfungsaufsicht zu hinterlegen oder in den mitgeführten Jacken oder Taschen zu verstauen. Diese dürfen sich während der Prüfung nicht am oder neben dem Arbeitsplatz befinden, sondern müssen an den von der Prüfungsaufsicht dafür zugewiesenen Platz verbracht werden."
44[...]
459. Folgen von Verstößen gegen die Hilfsmittelbestimmungen
46Das Mitführen von unzulässigen Hilfsmitteln bei Aufsichtsarbeiten stellt auch ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Verwendung oder Verwendbarkeit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und die Prüfungsordnung im Wege einer Täuschungshandlung und damit ein ordnungswidriges Verhalten i.S.v. § 20 Teil A StudO-BA dar. Als Folge kann die Wiederholung der Prüfungsleistung, die Bewertung der Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) sowie der Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung ausgesprochen werden. Letzteres hat im Ergebnis das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung und damit die Beendigung des Studiums zur Folge.“
472.
48Der Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A a.F. angenommen.
49Besonders schwere Fälle einer Täuschung sind durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert, die in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intensität des Täuschungsverhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1976 - VII B 157.76 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78; OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 6 B 1868/20 -, juris.; Nds. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2024 - 2 ME 108/23 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 14. März 2017 - 2 PA 6/17 -, juris.
51Dabei verändert der Prüfling objektiv die Regeln der Leistungserbringung weitestgehend zu seinen Gunsten und legt subjektiv ein hohes Maß an Täuschungsenergie an den Tag.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 6 B 1868/20 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 14. März 2017 - 2 PA 6/17 -, juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 19. November 2013 - 3 Bs 274/13 -, juris; Fischer / Jeremias / Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 244 m.w.N.
53Hinsichtlich der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, steht dem beklagten Land kein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung über das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines besonders schweren Falls im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A a.F. unterliegt vielmehr uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Es geht um die Würdigung der Schwere eines ordnungswidrigen Täuschungsversuchs, bei der nur das Verhalten des Prüflings beurteilt wird.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2024 - 6 A 2333/22 -; Beschluss vom 2. September 2024 - 6 A 2187/21 -, jeweils juris; sowie zu ähnlichen Regelungen VG Berlin, Urteile vom 6. Februar 2023 - 12 K 52/22 - und vom 26. September 2014 - 12 K 978.13 -, jeweils juris; siehe auch Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 240 m.w.N..
55Das einzig feststehende Verhalten des Klägers ist das Bedienen seines auf den Knien liegenden Smartphones während der Klausur. Dass er damit in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen verletzt hat, kann das Gericht nicht feststellen.
56Die Annahme, dass allein die Verwendung eines Smartphones eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit schon deshalb begründet, weil die abstrakten Täuschungsmöglichkeiten, die das Mitführen eines Smartphones bietet vielfältig und weitgehend sind,
57so OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 6 B 1868/20 - juris,
58ist nicht durchgreifend. Sie berücksichtigt nicht ausreichend, dass die Einordnung als besonders schwerer Fall ausschließlich unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.
59Das Gericht verkennt nicht, dass ein Smartphone sowohl eine Internetrecherche nach im Prüfungsfall aufgeworfenen Problemen als auch den Abruf auf ihm abgespeicherter elektronischer Dokumente in großen Datenmengen, etwa von Klausurvorstücken oder Vorlesungsskripten, als auch – namentlich in Toilettenpausen – die Kontaktaufnahme mit Dritten mit dem Ziel der Übermittlung der Klausuraufgabe, der Erörterung der Fragestellungen oder wiederum der Bitte nach Recherche und Übersendung von für die Lösung hilfreichen Materials ermöglicht und damit bereits die abstrakte Nutzungsmöglichkeit einen Vorteil gegenüber anderen Prüflingen mit sich bringt.
60Mangels weiterer Ermittlungen oder Anhaltspunkte ist aber völlig offen, in welcher Weise und in welchem Ausmaß der Kläger sein Smartphone zur Lösung seiner Klausur eingesetzt hat oder einsetzen wollte. Denkbar ist, dass der Kläger umfangreiche Vorbereitungen für eine Täuschung in dieser Modulprüfung getroffen hatte, z.B. durch gezieltes Abspeichern vorbereiteter Materialien, Einschaltung externer Dritter oder durch den Einsatz künstlicher Intelligenz. Denkbar ist aber auch, dass er mithilfe seines Smartphones – ähnlich einem Spickzettel – nur einzelne Wissenslücken schließen wollte. Bis zur Entdeckung des Täuschungsversuchs hatte der Kläger den Prüfungsraum nicht für einen Toilettengang verlassen und es wurden auch sonst keine weiteren Umstände, die für eine intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit sprechen könnten, ermittelt.
61Anders beispielsweise: VG Mainz, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 L 1495/15. MZ - juris: Zeugen haben Kommunikation mit Drittem wahrgenommen; VG Ansbach, Urteil vom 9. Juli 2018 - AN 2 K 17.173 - juris: nachgewiesene Übernahmen aus dem Internet, zusätzlich wiederholte Täuschung.
62Bei der Entdeckung eines Smartphones genauere Erkenntnisse dazu zu gewinnen, wie genau der Studierende das Gerät zur Täuschung einsetzen wollte, dürfte in der Praxis auch schwierig bis unmöglich sein. Selbst eine Überprüfung des Smartphones dürfte im Regelfall nicht zur Klärung des Sachverhalts beitragen, da Smartphones heute vielfältig zum Lernen von Prüfungsstoff eingesetzt werden und sich schon von daher – (noch) ganz ohne Täuschungsabsicht – zahlreiche prüfungsrelevante Dateien auf dem Smartphone befinden werden und dessen ungeachtet der Zugriff auf das Internet immer möglich ist. Anders könnte der Fall nur dann liegen, wenn sich bereits aus der bereits erstellten Klausurlösung weitere Anhaltspunkte für ein erhöhtes Maß an Beeinträchtigung der Chancengleichheit (weitgehende Übereinstimmung mit der Lösungsskizze o.ä.) ergeben.
63Die Betätigung eines Smartphones in einer Klausur lässt ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen auch nicht schon aufgrund von Erfahrung den Schluss zu, dass der Prüfling nicht nur einzelne Wissenslücken ausgleichen, sondern sich die Möglichkeit verschaffen wollte, die Aufgabe ohne substantielle Eigenleistung zu bearbeiten. Dieser Schluss lässt andere mögliche Geschehensabläufe sowie die tatsächliche Realisierbarkeit im Prüfungsraum zu Unrecht außer Betracht.
64Das Smartphone bietet als d a s Hilfsmittel, mit dem in der heutigen Zeit Prüflinge versuchen, sich einen Vorteil in der Klausur zu verschaffen,
65vgl. VG Schwerin, Urteil vom 8. Februar 2019 - 4 A3452/17 SN-, juris,
66eine Bandbreite möglicher Täuschungen mit einer entsprechenden Bandbreite an Täuschungsenergie. Jedem mit einem Smartphone entdeckten Prüfling zu unterstellen, dass er innerlich bereit war, sich durch die Nutzung von künstlicher Intelligenz oder durch die Kontaktaufnahme mit Dritten im großen Stil über die Regeln des fairen Wettbewerbs und der Chancengleichheit hinwegzusetzen, ist nicht von Erfahrungstatsachen gedeckt. Das zur Hand nehmen eines Smartphones lässt es in gleicher Weise möglich erscheinen, dass der Prüfling etwa „auf die Schnelle“ kleinere Wissenslücken schließen, eine Definition oder einen Aufbau überprüfen und damit eine „gewöhnliche“ Täuschung begehen will.
67Des Weiteren sind die abstrakt bestehenden unbeschränkten Recherchemöglichkeiten und insbesondere die Rücksprache mit Dritten in der Klausursituation wegen der vorhandenen Aufsicht und des engen Zeitrahmens stark eingeschränkt. Schon wegen des großen Risikos, bei einer Recherche entdeckt zu werden sowie der Schwierigkeit, unter gleichzeitigem Verbergen des Smartphones umfangreiche Recherchen vorzunehmen, ist der Rückschluss, dass der Prüfling seine Klausur mithilfe des Smartphones regelmäßig ohne geistige Eigenleistung erstellen will, kein typischerweise zu unterstellender Geschehensablauf. Der Kläger befand sich ausweislich des Sitzplans zusammen mit lediglich neun weiteren Prüflingen in einem großen Klausurraum und saß direkt im Blickfeld des Aufsichtsführenden. Auch technisch versierten Prüflingen dürfte es bei lebensnaher Betrachtung unter diesen Umständen kaum gelingen, unbeobachtet über längere Zeit künstliche Intelligenz und umfangreiche Lernmaterialien zu nutzen oder Kontakte mit Dritten aufzunehmen und die so gefundenen Lösungen innerhalb der begrenzten Klausurzeit auch noch handschriftlich niederzuschreiben. Zudem gilt es im Rahmen der Würdigung des Einzelfalls auch die Art der Klausur zu berücksichtigen: Handelt es sich – wie vorliegend – nicht um eine reine Wissensabfrage z.B. in Form der Multiple-Choice-Klausur, sondern um eine Fallschilderung, muss der Prüfling Gedankengang und Lösung hierauf passend in Textform wiedergeben.
68Der allgemeine Schluss auf ein besonders schwerwiegendes Täuschungsmanöver bei der Verwendung eines Smartphones hat für den Prüfling zur Folge, dass ihm jegliche Chance genommen wird, diesen Vorwurf, der letztlich auf den theoretischen Nutzungsmöglichkeiten beruht, zu entkräften. Denn ebenso wenig wie es der Behörde gelingen kann, in den Fällen der bloßen Verwendung eines Smartphones ohne Hinzutreten weiterer Umstände den genauen Umfang des Nutzungswillens zu ermitteln, dürfte es dem betroffenen Prüfling im Regelfall möglich sein, einen abweichenden Geschehensablauf glaubhaft zu machen, etwa, dass er tatsächlich nur auf von ihm nicht sicher beherrschte Definitionen zugreifen wollte.
693.
70Darüber hinaus sieht das Gericht bei einer Täuschung durch Verwendung eines Smartphones, soweit – wie hier – keine besonderen Umstände hinzutreten, die Annahme eines besonders schweren Falles als unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG an.
71Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die hier angeordnete Sanktionsfolge in ihrer Wirkung besonders schwer wiegt. Die Annahme eines besonders schweren Falles der Täuschung bedeutet in vielen Prüfungsordnungen nicht zugleich den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung und damit die Beendigung des Studiums, sondern hat nur das Nichtbestehen der gesamten Prüfung zur Folge.
72Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage Rn. 244 m.w.N.:„Hier [besonders schwere Fälle der Erschleichung einer Prüfungsleistung] ist es gerechtfertigt, die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Dann ist sie – wenn die Prüfungsordnung weitere Wiederholungen zulässt – insgesamt zu wiederholen“.
73Die hier eintretende Rechtsfolge der sofortigen Beendigung des Ausbildungs- und Beamtenverhältnisses ist – wie oben dargelegt – als Sanktion einer Täuschung nur dann verhältnismäßig, wenn diese Sanktion als ultima ratio unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen geboten erscheint. Dies ist bei dem Täuschungsversuch des Klägers nicht der Fall.
74Soweit von dem Beklagten generalpräventive Gründe geltend gemacht werden, erweist sich auch die Sanktion des § 20 Abs. 1 Nr. 2 StudO-BA a.F. als (milderes) Mittel zur Abschreckung als ausreichend. Die danach vergebene Sanktionsnote „nicht ausreichend (5,0)“ ist vor dem Hintergrund, dass jede der Modulprüfungen nur einmal wiederholt werden darf, sehr einschneidend und deshalb ebenfalls zur Abschreckung potenzieller Nachahmer gut geeignet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer weiteren Täuschung – egal welchen Umfangs und in welchem Fach – ein Wiederholungsfall gegeben ist, der nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 StudO-BA a.F. zur Annahme eines besonders schweren Falls der Täuschung berechtigt.
75Die Vergabe der Sanktionsnote 5,0 ist auch zur Sicherung und Wiederherstellung der Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge ausreichend. Aus deren Sicht dürfte es im Hinblick auf das Maß der Verletzung ihrer Chancengleichheit nicht so sehr auf die abstrakten Nutzungsmöglichkeiten des Hilfsmittels, sondern eher darauf ankommen, ob die konkrete Täuschung noch Raum für eine im Wesentlichen eigene Leistung des Täuschenden lässt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine von über 20 Modulprüfungen handelt, die zur Erlangung des Bachelorabschlusses bestanden werden müssen. Anders als z.B. bei einem abschließenden Staatsexamen kommt daher der Einzelprüfung eine wesentlich geringere Bedeutung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums und die Abschlussnote zu. So erwirbt der Kläger mit dem Bestehen der Modulprüfung im Modul „Bekämpfung der einfachen und mittleren Kriminalität“ lediglich 7 von insgesamt erforderlichen 180 Credit-Points. Dieser Vorteil ist nicht so gravierend, dass er den weitreichenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt.
76Letztlich erweist sich die Sanktion als unverhältnismäßig im engeren Sinne; sie steht außer Verhältnis zu den von ihr verfolgten Zwecken. Insoweit ist einzustellen, dass sie wie eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wirkt. Diese Folge bei Benutzung eines Smartphones schematisch auszusprechen allein wegen dessen bloß theoretischer Eignung zur Nutzung für schwerwiegende Täuschungsmanöver, wird den Auswirkungen auf den weiteren beruflichen Werdegang für die Betroffenen nicht gerecht. Bei den in der Ausbildung befindlichen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen handelt es sich in der Regel um junge Menschen, denen ein erstmaliger Ordnungsverstoß vorgeworfen wird und die – wie der Kläger – Einsicht und Reue zeigen. Ihnen zu diesem Zeitpunkt die charakterliche Eignung für den Beruf pauschal abzusprechen und keine Chance auf „Bewährung“ einzuräumen, ist angesichts des Gewichts und der Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG nur dann angemessen, wenn die erwiesenen Tatsachen mit hinreichender Sicherheit diesen Schluss zulassen. Als Beispiel mögen hier aus den bereits vom erkennenden Gericht entschiedenen Fällen der Einbruch in das Prüfungsamt zur Erlangung der Klausurtexte oder aber die Nutzung eines Smartphones in einem Klausurraum, den der Prüfling wegen eines ihm gewährten Nachteilsausgleichs allein und ohne Aussicht nutzen kann, genannt sein. Die Einordnung des vorliegenden Prüfungsverhaltens als „besonders schwerer Fall“ stellt sich demgegenüber als zu weitreichender Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit dar, dem konkret keine ebenso weitreichende Gefährdung der Chancengleichheit gegenübersteht.
77C.
78Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, wobei die Kammer die teilweise Klagerücknahme mit 1/3 bewertet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
79Die Berufung wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen. Das Urteil weicht von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab.
80Rechtsmittelbelehrung
81Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
82Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün-ster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
83Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.