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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 749/25.A

Datum:
23.06.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a K 749/25.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0623.2A.K749.25A.00
 
Schlagworte:
Dublin-Verfahren Befristungsentscheidung 60 Monate Ermessensfehler
Normen:
AufenthG § 11 Abs 1; AsylG § 29 Abs 1 Nr 1
Leitsätze:

Fehlerhafte Ermessenserwägungen bei der Anordnung und Befreistung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von 60 Monaten (Regelhöchstfrist) ab der Abschiebung.

 
Tenor:

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 60 Monaten ab dem Tag der Abschiebung in Nummer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom N02 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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