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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 6227/24.A

Datum:
13.01.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a K 6227/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0113.2A.K6227.24A.00
 
Schlagworte:
Bulgarien
Normen:
AsylG § 29 Abs 1
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2024 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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