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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20a K 155/25.A

Datum:
19.03.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
20a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20a K 155/25.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0319.20A.K155.25A.00
 
Schlagworte:
Dorfschützer, Sicherheitswächter
Normen:
AsylG § 3; VwGO §§ 86 Abs. 1, 98; ZPO §§ 404, 412 Abs. 1
Leitsätze:

1. Aus den verfügbaren Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit als Dorfschützer freiwillig aufgenommen wird und es gerade keinen Zwang (mehr) gibt, Dorfschützer zu werden. Ferner gibt es keine Hinweise darauf, dass aufgrund des verweigerten Anschlusses Verfolgung droht oder der Betroffene als Unterstützer der PKK wahrgenommen wird.

2. Das Gericht ist grundsätzlich befugt, gemäß §§ 86 Abs. 1, 98 VwGO in entspre-chender Anwendung der §§ 404, 412 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nach eigenem richterlichen Ermessen darüber zu entscheiden, ob es neben den bereits in das Verfahren eingeführten amtlichen Erkenntnissen zusätzliche Sachverständigengutachten einholt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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