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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19a K 4448/21.A

Datum:
21.01.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19a K 4448/21.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0121.19A.K4448.21A.00
 
Schlagworte:
Betreuung Abschiebungshindernis Abschiebungsverbot Reiseunfähigkeit Gesundheitszustand
Normen:
VwGO § 86 Abs 1; VwGO § 98; ZPO § 455 Abs 2 S 2; AufenthG § 59 Abs 1; AufenthG § 60 Abs 5, Abs 7; AufenthG § 60a Abs 2c; AufenthG § 71 Abs 1; AufenthG; AufenthG § 71 Abs 1; AufenthG § 82 Abs 4; AsylG § 71 Abs 3; AsylG § 34 Abs 1; BGB § 1814; BGB § 1821 Abs 2, Abs 3
Leitsätze:

1. § 455 Abs 2 S 2 ZPO ist auf die informatorische Befragung eines Beteiligten entsprechend anzuwenden.2. Den Kläger trifft im Asylfolgeverfahren eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; es ist zuvorderst an ihm, Tatsachen darzulegen, die seiner Sphäre entstammen.3. Eine rechtliche Betreuung begründet für sich genommen weder ein inlandsbezogenes, noch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Abschiebungshindernisse können aber daraus folgen, dass ein Ausländer aufgrund einer die Betreuung begründenden Hilflosigkeit nicht in der Lage ist, seine unmittelbarsten Bedürfnisse zu decken.4. Die Berücksichtigung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 34 Abs 1 AsylG n.F. erfolgt im Rahmen einer gebundenen Entscheidung, die ggf. durch das Gericht spruchreif zu machen ist.5. Der Gesundheitszustand steht einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs 1 AsylG n.F. und § 59 Abs 1 AufenthG n.F. nur entgegen, wenn der Ausländer absolut, d.h. ungeachtet etwaiger organisatorischer Vorkehrungen reiseunfähig ist. Kann die Reiseunfähigkeit z.B. durch eine ärztliche Begleitung ermöglicht werden, so steht sie einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen; die Wahrung entsprechender Vorkehrungen unterliegt dann nach wie vor der Prüfung durch die Ausländerbehörde und nicht durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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