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1. § 455 Abs 2 S 2 ZPO ist auf die informatorische Befragung eines Beteiligten entsprechend anzuwenden.2. Den Kläger trifft im Asylfolgeverfahren eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; es ist zuvorderst an ihm, Tatsachen darzulegen, die seiner Sphäre entstammen.3. Eine rechtliche Betreuung begründet für sich genommen weder ein inlandsbezogenes, noch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Abschiebungshindernisse können aber daraus folgen, dass ein Ausländer aufgrund einer die Betreuung begründenden Hilflosigkeit nicht in der Lage ist, seine unmittelbarsten Bedürfnisse zu decken.4. Die Berücksichtigung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 34 Abs 1 AsylG n.F. erfolgt im Rahmen einer gebundenen Entscheidung, die ggf. durch das Gericht spruchreif zu machen ist.5. Der Gesundheitszustand steht einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs 1 AsylG n.F. und § 59 Abs 1 AufenthG n.F. nur entgegen, wenn der Ausländer absolut, d.h. ungeachtet etwaiger organisatorischer Vorkehrungen reiseunfähig ist. Kann die Reiseunfähigkeit z.B. durch eine ärztliche Begleitung ermöglicht werden, so steht sie einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen; die Wahrung entsprechender Vorkehrungen unterliegt dann nach wie vor der Prüfung durch die Ausländerbehörde und nicht durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger ist J. Staatsangehöriger. Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hatte er bereits 2016 einen Asylantrag gestellt, den die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2017 abgelehnt hatte. Das dagegen angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem erkennenden Gericht (Az. 19a K 8425/17.A) endete 2018 durch Klagerücknahme.
3Mit Beschlüssen vom 27. August und 9. Oktober 2018 – 15 XVII 489/23 S – bestellte das Amtsgericht Bochum – Betreuungsgericht – dem Kläger einen Betreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen und – später – Vermögensangelegenheiten. Anlass hierfür war ein Antrag auf Unterbringung nach § 1906 BGB, nachdem der Kläger als hilflose Person aufgegriffen worden war und offenbar im Begriff war, auf eine Autobahn zu laufen. Ausweislich eines im Rahmen des Betreuungsverfahrens veranlassten Gutachtens soll bei dem Kläger eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bestehen, nach einem anderen Gutachten eine paranoide Schizophrenie.
4Im September 2018 erhob der Betreuer des Klägers in dessen Namen erneut Klage gegen den Bescheid vom 28. Juni 2017 und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Az. 19a K 4823/18.A). Die Klage wurde im Oktober 2018 zurückgenommen.
5Im Januar 2019 nahm die Beklagte aufgrund einer Mitteilung der Ausländerbehörde der Stadt C. von Amts wegen ein Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG auf. Anlass hierfür war ein Antrag an die Ausländerbehörde auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Krankheitszustandes des Klägers. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Januar 2017 lehnte die Beklagte wörtlich den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 28. Juni 2017 hinsichtlich der Abschiebungshindernisse ab.
6Im März 2019 entfachte der Kläger offenbar mehrfach in der Asylunterkunft Feuer, woraufhin das Amtsgericht C. – Betreuungsgericht – mit Beschluss vom 25. März 2019 seine geschlossene Unterbringung in einem Krankenhaus zur Behandlung mit einem geeigneten Neuroleptikum beschloss. Diese dauerte bis Mai 2019 an.
7Im April 2021 stellte der Kläger einen neuerlichen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte im September 2021 berief sich der Kläger neben seiner Erkrankung auf seine Konversion zum Christentum. Er sei nach seiner Einreise in das Bundesgebiet in Kontakt mit dem Christentum gekommen und besuche regelmäßig Gottesdienste und Bibelunterricht bei einer Gemeinde in C. .
8Mit Bescheid vom 11. November 2021 lehnte die Beklagte – unter Durchführung eines neuerlichen Asylverfahrens – den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger unter Fristsetzung von 30 Tagen die Abschiebung in den J1. an. Zur Begründung verwies sie darauf, das Vorbringen zu der angeblichen Konversion zum Christentum sei nicht glaubhaft, es sei vage und floskelhaft. Seine Beweggründe habe der Kläger nicht schildern können. Seine Erkrankungen könnten im J1. auf adäquatem Niveau behandelt werden. Der Kläger verfüge außerdem über familiäre Bezugspersonen im J1. .
9Gegen diesen Bescheid hat der Kläger – vertreten durch seinen Betreuer – am 24. November 2021 Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2021 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm Flüchtlingsschutz zuzuerkennen, ihm hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG festzustellen.
12Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Bescheides beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Ausweislich eines Vermerks vom 23. Juni 2022 in der Betreuungsakte des Klägers, die mit seinem Einverständnis beigezogen worden ist, soll dieser nach Angaben seines Betreuers inzwischen medikamentös gut eingestellt sein; er erhalte alle drei Monate eine Depotspritze. Er habe die Schule beendet, bewerbe sich in Dortmund auf Stellen, habe eine eigene Wohnung und regle alltägliche Dinge selbst.
15Mit Beschluss vom 7. November 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren 19a K 8425/17.A und 19a K 4823/18.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Akte des Amtsgerichts C. – Betreuungsgericht – zum Az. 15 XVII 489/23 S Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG).
19Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere konnte der Kläger durch seinen Betreuer vertreten Klage erheben (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 53 ZPO).
20Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtiger gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG); der angegriffene Bescheid der Beklagten ist sowohl im Hinblick auf die Ablehnung dieser Ansprüche als auch im Übrigen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
21Soweit die Klage auf die Anerkennung als Asylberechtigter, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichtet ist, nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid der Beklagten, denen es folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Soweit es dort sinngemäß heißt, das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Anhörung sei vage und floskelhaft, deckt sich dies nachdrücklich mit seinem Vorbringen im Rahmen der persönlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankungen. Auch wenn man für wahr unterstellt, dass ihn diese an einem konkreteren Vortrag hindern, vermag ein derart vager und wenig nachvollziehbarer Vortrag den Schluss auf eine von einer inneren Überzeugung getragene Konversion zum Christentum nicht zu belegen. An einer Befragung des Klägers und der Verwertung seiner Angaben war das Gericht auch nicht aufgrund seiner Betreuung gehindert, weil die Befragung jedenfalls analog § 98 VwGO i.V.m. § 455 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig war.
22Vgl. zur Anwendung des § 455 Abs. 2 ZPO auf die informatorische Befragung OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1981 – 18 A 590/77 –, n.v.
23Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Berücksichtigungsfähig im Rahmen dieser Vorschriften sind jedenfalls gegenüber der Beklagten allein zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Daran ändert auch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 der Rückführungsrichtlinie nichts,
24vgl. etwa EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 28,
25weil auch diese eine Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrentscheidung – d.h. im Rahmen der Abschiebungsandrohung – verlangt. Der Gesetzgeber hat dies in richtlinienkonformer Weise dahingehend umgesetzt, dass inlandsbezogene Abschiebungsverbote entgegen der bisherigen Rechtslage (vgl. § 59 Abs. 3 AufenthG a.F.) nunmehr dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen können (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F.). Für eine richtlinienkonforme Zuerkennung nationalen Abschiebungsschutzes aufgrund der fehlenden Umsetzung von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie,
26vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juli 2023 – 6a K 2402/21.A –, juris; hiergegen schon auf Grundlage der alten Rechtslage überzeugend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2021 – 15a 4469/22.A –, juris,
27besteht somit jedenfalls nunmehr kein Raum mehr.
28Maßgeblich ist damit, ob sich die Erkrankungen des Klägers im Zielstaat wesentlich verschlechtern würden, wobei es nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 3-4 AufenthG). Berücksichtigungsfähig sind insoweit aber nur solche Verschlechterungen, die aufgrund der Zustände im Zielstaat und nicht schon aufgrund der Abschiebung an sich eintreten, weil letztere als inlandsbezogene Abschiebungshindernisse Berücksichtigung im Rahmen der §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen und im Übrigen als durch § 60a Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigende Aspekte außerhalb der Prüfungskompetenz der Beklagten liegen.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 –, NVwZ 1998, 526 und vom 21. September 1999 – 9 C 8.99 –, NVwZ 2000, 206.
30Dies ist nicht der Fall. Auch wenn das Gericht nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel daran hat, dass der Kläger erkrankt ist, führt dieser bloße Eindruck noch nicht zur Zuerkennung eines Abschiebungsverbots. Nach dem Gesetz muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthält (§§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c Sätze 2-3 AufenthG). Hieran fehlt es vorliegend vollständig. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Atteste geben insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags in der mündlichen Verhandlung, wonach sich der gesundheitliche Zustand des Klägers im vergangenen Jahr grundlegend verändert haben soll, unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitpunkts der Sachlage (§ 77 Abs. 1 AsylG) nichts mehr hierzu her. Einer Aufforderung zur Vorlage aktueller ärztlicher Unterlagen ist der Kläger nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist zuvorderst Sache eines Beteiligten, Vorgänge darzulegen, die sich in seiner Sphäre abspielten.
31Vgl. Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, VerwR, 40. Lfg. 2021, § 86 VwGO Rn. 74.
32Die Darlegung gesundheitlicher Aspekte fällt in die Sphäre des Klägers. Dieser unterliegt insoweit einer Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), die in Asylfolgeverfahren wie dem vorliegenden noch gesteigert ist (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG).
33Vgl. dazu Dickten, in: BeckOK-Ausländerrecht, Stand Juli 2024, § 71 AsylG Rn. 15; Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 71 AsylG Rn. 41, jeweils m.w.N.
34Dieser Mitwirkungspflicht ist der Kläger vorliegend nicht nachgekommen. Auch in der Sache kann der Kläger aus seinem Gesundheitszustand aber kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG für sich herleiten. Denn jedenfalls ist sein Zustand im J1. grundsätzlich und auf einem adäquaten Niveau behandelbar.
35Nach der Erkenntnislage des Gerichts besteht im J1. prinzipiell ein leistungsfähiges, wenngleich nicht mit hiesigen Standards vergleichbares Gesundheitssystem, zu dem selbst in ländlichen Gebieten rund 85 % der Bevölkerung Zugang haben. Gesundheitseinrichtungen wie Universitätskliniken und Gesundheitshäuser bieten grundlegende medizinische Hilfe kostenfrei an; daneben bestehen private Einrichtungen, die mit geringerer Wartezeit, jedoch gegen Geld behandeln. Medizinische Hilfsgüter sind von den internationalen Sanktionen gegen den J1. ausgenommen, wobei es gleichwohl zu Preissteigerungen und Engpässen insbesondere bei Medikamenten für seltenere Krankheiten kam. Übliche Medikamente sind aber in der Regel im J1. über Apotheken zu beschaffen. Beschäftigte sind in der Regel über ihr Beschäftigungsverhältnis bei einem der Sozialversicherungsträger krankenversichert, wobei oftmals auch die Behandlung durch Privateinrichtungen übernommen wird. Iranische Staatsangehörige, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, erhalten – sofern sie nicht über ihren Arbeitgeber krankenversichert werden – Zugang zu einem der staatlichen Krankenversicherungsträger.
36Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik J1. , Stand 18. November 2022, S. 24 f.; BAMF, Länderkurzinformation J1. : Gesundheitssystem und medizinische Versorgung, Stand Oktober 2023, S. 2 f. m.w.N.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformation der Staatendokumentation J1. , Stand 13. April 2023, S. 136 ff.
37Dies gilt auch für psychische Erkrankungen. Auch für deren Behandlung stehen Ressourcen des iranischen Gesundheitssystems sowie privater und karitativer Akteure zur Verfügung, wenn sie auch nicht mit den hiesigen vergleichbar seien mögen.
38Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2022 – 3 K 427.19 A –, juris Rn. 20; VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2022 – 2 K 41/19.A –, juris Rn. 156; VG Sigmaringen, Urteil vom 15. November 2019 – A 3 K 6356/17 –, juris Rn. 47; jeweils m.w.N. zur Erkenntnislage; vgl. außerdem etwa Refugee Documentation Centre Ireland, Information on the societal / state attitude in J1. towards those with a diagnosis of Paranoid Schizophrenia, Stand August 2014; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Drogenabhängigkeit und Zugang zu Psychotherapien und Drogenersatztherapien in der Hafenstadt Bandar Anzali (Provinz Gilan) am kaspischen Meer, Stand Februar 2015.
39Dafür, dass die konkreten Bedürfnisse des Klägers auch im Lichte der obigen Maßstäbe die Möglichkeiten des iranischen Gesundheitssystems überschreiten, fehlt es angesichts ausgebliebener ärztlicher Befunde an konkreten Anhaltspunkten.
40Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG kann der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt seiner rechtlichen Betreuung beanspruchen. Die Betreuung für sich genommen begründet kein Abschiebungshindernis.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2004 – 18 A 2192/04 –, juris Rn. 10.
42Ist ein Ausländer aufgrund seiner die Betreuung begründenden Hilflosigkeit allerdings nicht in der Lage, seine unmittelbaren Bedürfnisse zu decken, kann hieraus ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG folgen.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2004 – 18 B 1242/03 –, juris Rn. 8.
44Das ist etwa der Fall, wenn Voraussetzung für den tatsächlichen Zugang des Ausländers zu der notwendigen medizinischen Behandlung seine ständige Betreuung ist und eine solche im Zielstaat voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen wird.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris Rn. 9 f.
46Dies setzt aber nicht voraus, dass es im Zielstaat ein der hiesigen Betreuung im Sinne der §§ 1814 ff. BGB entsprechendes Rechtsinstitut gibt. Entscheidend ist vielmehr, ob voraussichtlich für die grundlegenden Bedürfnisse des Betroffenen Sorge getragen werden wird.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002, a.a.O. Rn. 11.
48Davon ist vorliegend auszugehen. Der Kläger verfügt im J1. zunächst über zahlreiche Familienmitglieder, zu denen er ausweislich seiner Angaben bei Anhörung durch die Beklagte zumindest zum damaligen Zeitpunkt noch regen Kontakt hatte. Soweit er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe keinen Kontakt mehr zu ihnen, hat er dies nicht näher erklärt oder begründet; selbst wenn man insoweit aber von der Wahrheit seiner Angaben ausgeht, lässt dies noch nicht den Schluss zu, seine Familie werde für ihn nicht sorgen.
49Hinzu kommt, dass der Kläger ausweislich der Angaben seines Betreuers, der in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt worden ist, die Zusammenarbeit mit ihm inzwischen verweigert und die Einnahme seiner Medikamente eingestellt hat. Ist demnach auch hierzulande die Sicherstellung seiner medizinischen Versorgung aufgrund seiner Weigerung, die auch im Falle der Betreuung grundsätzlich beachtlich ist (vgl. § 1821 Abs. 2 Satz 3 BGB), durch den Betreuer nicht mehr gewährleistet, so bestünde selbst in einem Ausbleiben der Betreuung im Zielstaat keine Verschlechterung gegenüber den ohnehin bestehenden Verhältnissen des Klägers.
50Zwar findet die Beachtlichkeit der Weigerung des Klägers ihre Grenzen in der Vorschrift des § 1821 Abs. 3 BGB sowie den gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften zur Unterbringung psychisch Kranker (vgl. insbesondere § 10 PsychKG). Soweit der Betreuer aber erklärt hat, er beabsichtige, einen Antrag auf Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus zu stellen, besteht die Möglichkeit einer solchen Unterbringung – im Falle der unmittelbaren Gefährdung auch gegen den Willen des Klägers – auch im J1. .
51Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2022 – 3 K 427.19 A –, juris Rn. 20 m.w.N.
52Die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 34 Abs. 1 AsylG erlässt die Beklagte nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
53Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 AsylG folgt dies aus dem Vorstehenden; dass der Kläger keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG), ist unstreitig.
54Dass die Beklagte die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in dem angegriffenen Bescheid nicht geprüft hat – was der damals maßgeblichen Rechtslage entsprach –, ist unschädlich. Das Gesetz räumt der Beklagten insoweit kein Ermessen ein, sodass die Frage, ob der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen, der vollständigen Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Maßgeblich ist insoweit – wie bislang im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG durch die Ausländerbehörde zu prüfen war –, ob der Abschiebung insoweit in rechtliches Abschiebungshindernis entgegensteht.
55Vgl. HessVGH, Beschluss vom 18. März 2024 – 3 B 1784/23 –, juris Rn. 26; Waldvogel, NJOZ 2024, 545, 548.
56Dieser Maßstab erfährt allerdings insoweit eine Einschränkung, als die benannten Gründe – insbesondere der Gesundheitszustand – dem Erlass der Abschiebungsandrohung nur dann entgegenstehen, wenn sie eine Abschiebung per se unmöglich machen, nicht aber wenn sie lediglich besondere Anforderungen an die organisatorische Ausgestaltung der Abschiebung stellen.
57Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Oktober 2024 – 19a K 2758/21.A –, n.v., in diese Richtung auch BayVGH, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 –, juris Rn. 70; a.A. wohl VG Wiesbaden, Urteil vom 26. April 2024 – 7 K 1991/23.WI.A –, juris Rn. 59 ff.
58Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit unergiebig und lässt beide Normverständnisse zu. Durchgreifend gegen eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass auch eine „bedingte“, nämlich unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Reisefähigkeit zu berücksichtigen sein soll, spricht aber der systematische Normzusammenhang. Denn die Durchführung der Abschiebung obliegt nach wie vor nicht der Beklagten, sondern der Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Beklagte hat auch keine Möglichkeit, letzterer Weisungen zu den Durchführungsmodalitäten der Abschiebung zu erteilen. Insbesondere kann sie die Abschiebungsandrohung nicht unter die aufschiebende Bedingung bestimmter Anforderungen an die Ausgestaltung der Abschiebung stellen. Eine solche aufschiebende Bedingung könnte weder mit der für derartige Nebenbestimmungen zu fordernden Bestimmtheit formuliert werden, noch kann ihr Inhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung überhaupt mit hinreichender Klarheit bestimmt werden. Denn die genauen Modalitäten, unter welchen ein Ausländer reisefähig ist, lassen sich erst in Kenntnis der Rahmenbedingungen der Abschiebung und des Zeitpunktes überhaupt klar formulieren.
59Der von dem Gesetzgeber verfolgte Zweck gebietet kein anderes Auslegungsergebnis. Die Gesetzesbegründung geht auf die hier maßgebliche Problematik nicht ein. Klar erkennbar ist lediglich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung der § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 5 der Rückführungsrichtlinie Rechnung tragen wollte.
60Vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21 –, juris.
61Auch diese gebietet jedoch keine Berücksichtigung von Anforderungen an die Ausgestaltung der Abschiebung im Rahmen der Rückkehrentscheidung. Denn eine gebührende Berücksichtigung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 5 lit. c) der Rückführungsrichtlinie kann auch dann vorliegen, wenn der Mitgliedsstaat im Rahmen der Rückkehrentscheidung zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesundheitszustand einer Abschiebung für sich genommen nicht entgegensteht. Hierfür spricht auch die gesonderte Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie, die in Satz 2 lit. a) die Möglichkeit vorsieht, die Abschiebung aufgrund der körperlichen oder psychischen Verfassung des Betroffenen vorübergehend aufzuschieben. Auch der Richtliniengeber unterscheidet also ersichtlich zwischen solchen gesundheitsbezogenen Hindernissen, die bereits einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen, und solchen, die (vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG) lediglich im Rahmen der Abschiebung zu berücksichtigen sind.
62Vgl. dazu auch BayVGH, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 –, juris Rn. 70.
63Nach diesen Maßstäben steht der Gesundheitszustand des Klägers – die übrigen Varianten des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG liegen ersichtlich nicht vor – einer Abschiebung nicht per se entgegen. Für eine solche Feststellung fehlt es bereits an den erforderlichen ärztlichen Befunden (vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG); insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG Bezug genommen. Auch ungeachtet dessen ist ein hiernach erforderliche „absolute“ Reiseunfähigkeit des Klägers nicht erkennbar. Eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung ist erst dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, stellt dies kein Abschiebungshindernis dar. Denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt auf eine Reiseunfähigkeit.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 – 18 A 916/05 –, juris Rn. 14.
65Dass selbst bei Ergreifen aller denkbaren organisatorischen Maßnahmen – etwa einer ärztlichen Begleitung der Abschiebung und einer ärztlichen Inempfangnahme im Zielstaat – weiterhin gesundheitliche Gefahren für den Kläger bestehen würden, die die oben dargestellte Schwelle überschreiten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, geschweige denn durch ärztliche Befunde plausibel gemacht. Das Ergreifen dieser Maßnahmen wiederum obliegt der Ausländerbehörde; die Beklagte hat keine rechtliche Handhabe, etwa konkrete Maßnahmen in der Abschiebungsandrohung vorzugeben.
66Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass es der Ausländerbehörde obliegen wird, sich jedenfalls nach Vorlage einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG – und bei evidenten Zweifeln auch unabhängig davon,
67vgl. zur verbleibenden Aufklärungspflicht etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 10 –
68über den Gesundheitszustand des Klägers zu vergewissern, ggf. selbst eine ärztliche Untersuchung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu veranlassen und sodann die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um im Rahmen einer Abschiebung schwere gesundheitliche Gefahren von dem Kläger fernzuhalten. Vorbehaltlich derartiger Aufklärungsmaßnahmen spricht jedenfalls nach Aktenlage und nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung alles dafür, dass dabei jedenfalls eine durchgehende ärztliche Begleitung sowie eine ärztliche Inempfangnahme im Zielstaat erforderlich ist.
69Aus dem Umstand, dass der Kläger unter Betreuung steht, folgt – wie bereits dargelegt – ebenfalls kein Abschiebungshindernis. Allerdings kann ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis auch daraus folgen, dass einem in Deutschland unter Betreuung stehenden Ausländer bei der Ankunft im Heimatland erhebliche Gefahren, weil es an der erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 – 18 B 538/08 –, juris Rn. 19.
71Es kann insoweit dahinstehen, ob ein so begründetes Abschiebungshindernis ebenfalls unter „gesundheitliche Gründe“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu fassen sind, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG zudem im Sinne einer Rechtsgrundverweisung,
72vgl. Broscheit, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Auflage 2025, § 34 AsylG Rn. 10; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2024, § 34 AsylG Rn. 48,
73auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verweist, nach dieser Vorschrift aber jegliche Abschiebungsverbote dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstehen.
74Ebenfalls kann dahinstehen, wie das vorbezeichnete inlandsbezogene Abschiebungshindernis von einem aus der Betreuung folgenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis (s.o.) abzugrenzen ist.
75Vgl. dazu aber OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 – 18 B 910/10 –, juris Rn. 13.
76Jedenfalls kann auf die obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG verwiesen werden. Hinzu kommt, dass ein so begründetes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ebenfalls nur besteht, soweit die Ausländerbehörde nicht durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann.
77Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010, a.a.O.
78Nach den obigen Maßstäben stünde ein solches Abschiebungshindernis bereits dem Erlass der Abschiebungsandrohung nur entgegen, wenn selbst unter Wahrung aller denkbaren Maßnahmen die Hilflosigkeit des Klägers nicht vermieden werden kann. Dies aber ist weder dargelegt noch ersichtlich.
79Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von 30 Monaten ist ebenfalls rechtmäßig; sie entspricht den Vorgaben des § 11 Abs. 1 AufenthG.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
81Rechtsmittelbelehrung
82Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
83Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.