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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 M 33/25

Datum:
03.12.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 M 33/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:1203.19M33.25.00
 
Schlagworte:
Ersatzzwangshaft; Gewerbeabmeldung; Gewerbeuntersagung
Normen:
GewO § 14 Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:

Die Anordnung der Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung eienr Gewerbeabmeldung ist unverhältnismäßig, wenn der Erfolg durch eine Gewerbeabmeldung von Amts wegen erreicht werden kann. Die hierfür erforderliche Betriebsaufgabe kann durch eine vollziehbare Gewerbeuntersagung begründet sein.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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