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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 M 24/25

Datum:
06.11.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 M 24/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:1106.19M24.25.00
 
Schlagworte:
Anordnung der Ersatzzwangshaft; Uneinbringlichkeit des festgesetzten Zwangsgeldes
Normen:
§ 61 Abs. 1 VwVG NRW
Leitsätze:

Die Feststellung der Uneinbringlichkeit setzt voraus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes trotz intensiver Bemühungen der Behörde letztlich erfolglos geblieben oder von vornherein etwa wegen Zahlungsunfähigkeit offensichtlich aussichtslos ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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