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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 837/25

Datum:
19.05.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 837/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0519.19L837.25.00
 
Schlagworte:
Architekt unzuverlässig Überschuldung Schulden Befangenheit
Normen:
BauKaG NRW § 22 Abs 2 Nr 4; VwVfG NRW § 21
Leitsätze:

. Die Entscheidung des Behördenleiters darüber, ob sich ein Bediensteter nach § 21 Abs. 1 VwVfG NRW der Mitwirkung an einem Verwaltungsverfahren zu enthalten hat, stellt einen innerbehördlichen Organisationsakt dar, der nicht der Bekanntgabe bedarf.

2. Ein Architekt, der überschuldet ist, ist im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG unzuverlässig, weil die Gefahr besteht, dass er sich von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt, statt die Vermögensinteressen seines Auftraggebers zu wahren.3. Bei der Beurteilung der Überschuldung aufgrund von Steuerschulden kommt es nicht darauf an, ob die titulierten Steuerschulden rechtmäßig in dieser Höhe bestehen; Einwände hiergegen sind im finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.4. Es ist insbesondere in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Sache der Beteiligten, zu Vorgängen vorzutragen, die sich in ihrer Sphäre abspielen.

 
Tenor:
  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  1. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

 
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