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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 81/25

Datum:
30.01.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 81/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0130.19L81.25.00
 
Schlagworte:
Landeshundegesetz gefährlicher Hund Klagefrist Zustellungsurkunde Beweiskraft Briefkasten Wiedereinsetzung Streitwert mehrere Hunde
Normen:
VwGO § 74 Abs 1; VwGO § 60; VwVfG NRW § 41 Abs 5; LZG NRW § 3 Abs 2; ZPO § 182 Abs 1; ZPO § 418 Abs 1; GKG § 53 Abs 2; GKG § 52
Leitsätze:

1. Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist mit dem Einlegen bewirkt; nimmt ein unbefugter Dritter die Sendung anschließend heraus, so ändert dies an der Zustellung nichts, sondern kann lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.

2. Wer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, muss den Grund hierfür glaubhaft machen; dafür bedarf es notwendigerweise eines substantiierten und widerspruchsfreien Vortrages.

3. Wer aufgrund von unbefugten Zugriffen auf seinen Briefkasten regelmäßig Post nicht erhält und über einen längeren Zeitraum nichts dagegen unternimmt, verschuldet ein durch einen verlorengegangenen Bescheid entstandenes Fristversäumnis.

4. Als Streitwert für eine Haltungsuntersagung nach dem LHundG NRW ist der Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzusetzen. Betrifft die Haltungsuntersagung mehrere Hunde, so ist er entsprechend zu vervielfachen.

 
Tenor:

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 
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