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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 242/25

Datum:
18.03.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 242/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0318.19L242.25.00
 
Schlagworte:
Widerruf einer erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 16 Abs. 6 AG GlüStV NRW
Normen:
§ 16 Abs. 6 AG GlüStV NRW
Leitsätze:

Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 AG GlüStV NRW fallen weg, wenn sie im Betrieb der Spielhalle nicht (mehr) gewährleistet sind. Die darin enthaltene Prognose hat ihre Entsprechung in § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW. Denn auch insoweit kann zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nur prognostiziert werden, ob der Spielhallenbetrieb die besagten Voraussetzungen zukünftig einhalten wird.

 
Tenor:

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 
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