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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1892/24

Datum:
05.02.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1892/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0205.19L1892.24.00
 
Schlagworte:
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes; Umfang der Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt
Normen:
LHundG NRW §§ 3, 12
Leitsätze:

Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW beinhaltet gerade keinen Wesenstest. Sie dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Eine Verhaltensprüfung, wie sie § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW zum Nachweis verlangt, dass im Falle einer Befreiung eines nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW gefährlichen Hundes vom Anlein- und Maulkorbzwang eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sieht das Gesetz für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht vor.

 
Tenor:
 
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