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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1324/25

Datum:
10.09.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1324/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0910.19L1324.25.00
 
Schlagworte:
vorläufige Eintragung in die Handwerksrolle; Vorwegnahme der Hauptsache; Fleischerhandwerk; Zweigstelle; Anforderungen an einen Betriebsleiter
Normen:
HwO §§ 7, 8
Leitsätze:

Ein Betriebsleiter muss rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb (hier: eine Zweigstelle eines Fleischerfachbetriebs)  zu nehmen. Daran fehlt es, wenn er bereits an örtlich anderer Stelle Vollzeit in verantwortlicher Position gebunden ist. Eine Steuerung, Betreuung und Überwachung der Arbeitsabläufe vor Ort ist ihm dann nicht möglich.

 
Tenor:
 
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