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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 111/25

Datum:
26.02.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 111/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0226.19L111.25.00
 
Schlagworte:
Begutachtungsanordnung; Hinweise auf Vorliegen eines American Staffordshire Terriers oder einer Kreuzung damit; Bestimmung einer "anderen Behörde" als begutachtende Behörde anstelle der Erlassbehörde
Normen:
§§ 3, 12 LHundG NRW
Leitsätze:

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden, § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Es liegt im Wesen dieses Auftrags zur Amtsermittlung, dass sie durch eigenes Personal erfolgt. Für die Hinzuziehung externer Sachverständiger zur Sachaufklärung besteht nur dann Anlass, soweit die Behörde – das heißt die bei ihr tätigen Amtsträger – die erforderliche Sachkunde nicht besitzt.

 
Tenor:
 
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