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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1028/25

Datum:
24.07.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1028/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0724.19L1028.25.00
 
Schlagworte:
Widerruf einer glücksspeilrechtlichen Spielhallenerlaubnis; Unzuverlässigkeit; Prognose; Steuerschulden
Normen:
§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW; § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW
Leitsätze:

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
 
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