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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5745/24

Datum:
09.10.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
19 K 5745/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:1009.19K5745.24.00
 
Schlagworte:
Neustarthilfe Corona Nachfrage Antragsportal Steuerberater
Normen:
VwGO § 114; VwVfG NRW § 49a
Leitsätze:

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage bei der (endgültigen) Entscheidung über eine im Ermessen der Behörde stehende Subvention durch Schlussbescheid ist jedenfalls dann der Zeitpunkt des Bescheiderlasses, wenn es der ständigen Verwaltungspraxis der Behörde entspricht, nachträgliche Einreichungen nicht mehr zu berücksichtigen.

2. Von einem Steuerberater kann erwartet werden, dass dieser behördliche Nachfragen in einem Subventionsverfahren auch dann zur Kenntnis nimmt, wenn eine Benachrichtigung über die Nachfrage keinen gesonderten Hinweis darauf enthält, dass im Falle einer ausbleibenden Antwort der Antrag auf Gewährung der Subvention abgelehnt werden kann.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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