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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5157/23

Datum:
04.03.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5157/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0304.19K5157.23.00
 
Schlagworte:
Überbrückungshilfe; Verwaltungspraxis; Mitwirkung
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

Werden nach ständiger Verwaltungspraxis Anträge auf Gewährung von Überbrückungshilfe abgelehnt, wenn der Antragsteller die für eine Antragsberechtigung vorausgesetzten Umsatzeinbußen nicht darlegt, geht es zu Lasten des Antragstellers, wenn der prüfende Dritte die entsprechende Mitwirkung versäumt. Dabei ist es regelmäßig nicht ermessensrelevant, ob einer versäumten Mitwirkung ein Verschulden zugrunde liegt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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