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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5085/22

Datum:
10.03.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5085/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0310.19K5085.22.00
 
Schlagworte:
Coronabedingtheit des Umsatzausfalls; Abgrenzung von allgemeinen wirtschaftlichen Einbußen durch die Pandemie zu Einbußen als direkte Folge staatlicher Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung
Normen:
GG Art 3 Abs. 1
Leitsätze:

Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV kann nur erhalten, wer Umsatzeinbußen erlitten hat, die direkte Folge staatlicher Pandemiebekämpfungsmaßnahmen sind. Darunter fallen insbesondere staatliche Schließungsanordnungen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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