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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4297/21

Datum:
26.09.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4297/21
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0926.19K4297.21.00
 
Schlagworte:
Feuerwehreinsatz, Kosten, Verkehrsunfall, grobe Fahrlässigkeit
Normen:
BHKG § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Leitsätze:

Wer durch grob verkehrswidriges und leichtsinniges Fahrverhalten einen Verkehrsunfall verursacht, kann nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHKG zum Ersatz der hierdurch entstandenen Kosten eines Feuerwehreinsatzes verpflichtet werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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