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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4107/22

Datum:
29.09.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4107/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0929.19K4107.22.00
 
Schlagworte:
Listenhund; gefährlicher Hund; American Staffordshire Terrier; American Pitbull Terrier
Normen:
LHundG NRW § 3 Abs 2
Leitsätze:

1. Zur Beurteilung, ob bei einem Hund der Phänotyp einer der gesetzlich als gefährlich eingestuften Hunderassen (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW) hervortritt, bedarf es einer Gesamtbetrachtung, bei der kein Raum für eine Unterscheidung zwischen besonders charakterisierenden Merkmalen und Randbereichen bleibt.

2. Für die phänotypische Beurteilung nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW kann auch auf die Standards des United Kennel Club zurückgegriffen werden.

3. Bei einem gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW kann auch der Phänotyp mehrerer gelisteter Rassen hervortreten. Es bedarf dann aber jeweils des Hervortretens dieser Rassen; ein kumulatives Hervortreten ist nicht möglich.

 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. September 2022 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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