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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3752/23

Datum:
18.02.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3752/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0218.19K3752.23.00
 
Schlagworte:
Nutzungspflicht Steuerberater elektronischer Rechtsverkehr
Normen:
VwGO § 55d; VwGO § 55a; VwGO § 60; StBerG § 86d
Leitsätze:

1. Zur Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit nach § 55d Satz 3 VwGO aufgrund einer angeblichen Fehlermeldung bedarf es regelmäßig eines Screenshots, mindestens aber einer konkreten Schilderung des Inhalts der Fehlermeldung.

2. Wer - wie ein Steuerberater - zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet ist, hat die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften und seine daraus folgenden Pflichten zu kennen.

3. Wird eine Klage entgegen § 55d VwGO nicht als elektronisches Dokument eingereicht, so lässt ein fehlender Hinweis des Gerichts hierauf das Verschulden des Klägers nicht per se im Sinne des § 60 VwGO entfallen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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