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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3364/23

Datum:
20.05.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3364/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0520.19K3364.23.00
 
Schlagworte:
Befangenheit; Befangenheitsgesuch; Rechtsmissbrauch
Normen:
VwGO § 54 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2
Leitsätze:

Ein Befangenheitsgesuch ist dann rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich, wenn die Begründung des Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils voll­streckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstre­ckenden Betrags leistet.

 
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