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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Am 25. Juni 2013 stellte die frühere X. GmbH bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Investitionszuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung des Landes Nordrhein-Westfalen. Als ihren Hauptgesellschafter gab sie unter Ziffer 1.3 des Antragsformulars Q. X1. mit einer Beteiligung in Höhe von 437.500,- Euro an. Unter den Ziffern 1.5 und 1.6 machte sie Angaben zu ihren Beschäftigten, Jahresumsätzen, Jahresbilanzsummen sowie Beziehungen zu anderen Unternehmen. Für Art und Ort des Investitionsvorhabens wählte sie unter Punkt 2. des Antragsformulars für ihren Standort in Bönen die Rubrik „Arbeitsplatz schaffende Maßnahmen“ in Form der „Erweiterung einer Betriebsstätte (mit Arbeitsplatzzuwachs von mindestens 15%)“ aus. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren bei der früheren X. GmbH laut eigenen Angaben insgesamt 88 Voll- und Teilzeitarbeitsplätze besetzt. Mit Abschluss der Investitionen plane sie mit 15 zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen. Unter Ziffer 10.4 des Antragsformulars gab die frühere X. GmbH folgende Erklärung ab:
3„Ich bin/Wir sind ein KMU im Sinne der VO (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungverordnung) (ABl. EG L 214 vom 9.8.2008). Ich versichere/Wir versichern, dass die anhand des Informationsblattes der O. .C. „allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“ vorgenommene Einstufung als KMU zum Zeitpunkt der Antragstellung zutreffend ist. Mir/Uns ist bekannt, dass maßgeblich für die Beurteilung, ob ein KMU vorliegt, der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ist. Ich sichere/Wir sichern daher zu, sämtliche Veränderungen in Bezug auf die Einstufung als KMU der O. .C. unverzüglich mitzuteilen, und zwar über die Stelle, bei der der Antrag eingereicht wurde.“
4Im Berechnungsbogen Anhang B führte die frühere X. GmbH zwei Verbundunternehmen auf, die X1. Bread Verpachtung GmbH & Co. KG sowie die Q. X1. Immobilien GmbH & Co. KG.
5Anlässlich weiterer Nachfragen der Beklagten überreichte die frühere X. GmbH mit Schreiben vom 17. Juli 2013 entsprechende Nachweise sowie eine Beschreibung ihres Vorhabens. Unter anderem informierte sie die Beklagte auch darüber, dass die X1. C1. W. GmbH & Co. KG seit dem 1. März 2013 nicht mehr operativ tätig sei, da die bestehende Produktionsanlage an die T. GmbH veräußert worden sei. Seitdem würden ihr die Kosten für das monatliche Leasing direkt von der T. GmbH berechnet. Die Beklagte und die T. GmbH schlossen am 15. März 2013 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über einen Schuldbeitritt.
6In der Folgezeit wurde die X. F. GmbH alleinige Gesellschafterin der früheren X. GmbH. Alleinige Gesellschafterin der X. F. GmbH war die X. Holding GmbH. Mit notariellem Verschmelzungsvertrag vom 2. August 2013 wurde das Vermögen der früheren X. GmbH als Ganzes auf die X. F. GmbH übertragen. Im Zuge dieses Vertrags wurde auch eine Umfirmierung in die X. GmbH vereinbart, die Klägerin dieses Verfahrens ist. Infolge eines am 3. Juli 2013 geschlossenen Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrags, welcher am 2. August 2013 vollzogen wurde, wurde die I. -H. H1. II GmbH & Co. KG Mehrheitsgesellschafterin der X. Holding GmbH.
7Mit Bescheid vom 12. September 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf das Regionale Wirtschaftsförderungsprogramm O. 2011 (RWP.O. 2011) und den hierzu ergangenen Erlass des (damaligen) Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes O. vom 15. Juli 2011 eine Zuwendung in Höhe von 360.000,- Euro. Als Durchführungszeitraum setzte sie die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 fest. In Ziffer 2 des Bescheids hieß es:
8„Die Zuwendung wird zur Durchführung des Projektes „Arbeitsplatz schaffende Erweiterung der Betriebsstätte“ gemäß Ihrem Antrag vom 25.06.2013 gewährt. […] Sämtliche vorgenannte Arbeits-/Ausbildungsplätze sind von Ihnen 5 Jahre, gerechnet ab Abschluss des Investitionsvorhabens […], in der geförderten Betriebsstätte zu schaffen und/oder zu sichern und besetzt zu halten (Zweckbindungsfrist). Die Zweckbindungsfrist gilt auch für die aus der Zuwendung beschafften Gegenstände. Diese müssen grundsätzlich während der Dauer dieser Frist in der geförderten Betriebsstätte verbleiben. Die Zuwendung wird insbesondere dann nicht (mehr) zweckentsprechend verwendet, wenn innerhalb der Zweckbindungsfrist über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die geförderte Betriebsstätte stillgelegt oder einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder übertragen wird.“
9Am 16. Dezember 2014 wurde das geförderte Vorhaben beendet. Das Arbeitsplatzziel wurde in den Folgejahren durchgehend erfüllt.
10Am 19. August 2015 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag im Rahmen des regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms bei der Beklagten, welchen sie später wieder zurückzog. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 wies die Beklagte die Klägerin auf die durch die erneute Antragstellung bekannt gewordenen geänderten Gesellschaftsverhältnisse hin. Wäre die Übernahme des Unternehmens durch die I. -Gruppe zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits bekannt gewesen, hätte der Zuschuss nicht gewährt werden können. Es werde um Übersendung weiterer Unterlagen gebeten, damit eine eventuelle Belassung des Zuschusses geprüft werden könne.
11Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 teilte die Klägerin die angeforderten Daten betreffend die I. -H. H1. II GmbH & Co. KG mit. Erste Gespräche bezüglich der Übernahme habe es im Februar 2013 gegeben, vertiefende Sondierungsgespräche und Gespräche im Sinne einer Due Diligence hingegen erst im März und April/ Mai 2013. Der im Juli stattgefundene Verkauf und die Übertragung der Geschäftsanteile hätten keinen Einfluss auf das operative Geschäft genommen. Es werde auf das Informationsblatt zur Definition der KMU hingewiesen, wonach es unter Ziffer 1. auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss ankomme. Im Übrigen habe selbst eine gemeinsame Veranlagung beider Unternehmen keinen Einfluss auf ihre Einstufung als KMU.
12Nach Abstimmung mit dem damaligen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes O1. -X2. teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 mit, dass die Klägerin auch unter Einbeziehung der X. Holding GmbH und der I. -H. H1. II GmbH & Co. KG in den maßgeblichen Jahren 2011 und 2012 als mittleres Unternehmen einzustufen sei und erst durch das Unternehmenswachstum im Jahr 2014 zum Großunternehmen geworden sei. Damit hätte der Zuschuss auch bei Kenntnis des Übergangs erfolgen können. Im Einvernehmen mit dem Ministerium werde auf eine Rückforderung verzichtet.
13Ende 2018 übernahm die X3. C2. GmbH 100 % der Anteile an der X. Holding GmbH. Die X3. C2. GmbH ist eine Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Unternehmens D. Q1. J. II LLC mit einem Umsatz und einem Vermögen von über 1 Milliarde US-Dollar. Über die neuen Gesellschafterverhältnisse informierte die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom 5. April 2019. Mit E-Mail vom selben Tag bat die Beklagte um Übersendung der Mitarbeiteranzahl, der Bilanzsumme (2018) und des Jahresumsatzes (2019) der X3. C2. GmbH.
14Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die X3. C2. GmbH weder Mitarbeiter noch Umsatz habe. In der Bilanz werde eine Bilanzsumme von 130 Millionen Euro ausgewiesen. Sie, die Klägerin, befinde sich weiterhin zu 100 % im Eigentum der X. Holding GmbH. Hieran habe sich nichts geändert.
15Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2019 zum beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 12. September 2013 mit Wirkung für die Vergangenheit an. Aufgrund des Verkaufs der Anteile der X. Holding GmbH an die X3. C2. GmbH sei davon auszugehen, dass die X. Holding GmbH sowie die Klägerin nicht mehr als mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition einzustufen seien. Vielmehr übersteige der Unternehmensverbund nunmehr die Größengrenzen eines mittleren Unternehmens. Die Zuwendung sei der Klägerin als mittleres Unternehmen zu den hierfür geltenden Förderbedingungen gewährt worden. Aufgrund des Verkaufs an ein Großunternehmen und des damit verbundenen Verlustes des KMU-Status sei die gewährte Zuwendung zu widerrufen. Gemäß Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes O1. -X2. vom 27. März 2003 komme eine Belassung der Fördermittel im Falle einer Übernahme durch ein Großunternehmen nur in Betracht, wenn keine Umgehungstatbestände vorlägen und die Entwicklung des Zuwendungsempfängers nach der Zusage einen Verlauf genommen habe, welcher die Übernahme durch ein Großunternehmen erforderlich gemacht habe. Hierzu werde um Stellungnahme gebeten, damit die Voraussetzungen für eine mögliche Teilbelassung des Zuschusses geprüft werden könnten.
16Mit Schreiben vom 6. August 2019 machte die Klägerin geltend, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass der Verlust des KMU-Status einen Widerruf zur Folge habe. Die Voraussetzungen des Widerrufs für die Vergangenheit nach § 49 VwVfG O. lägen nicht vor. Aus Ziffer 1.2 RWP.O. 2011 ergebe sich, dass es für die Beurteilung der Förderfähigkeit allein auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung, hier also den 12. September 2013 ankomme. Zu diesem Zeitpunkt sei die KMU-Eigenschaft gegeben gewesen. Eine Überschreitung der Schwellenwerte im Laufe des Bewilligungszeitraums habe keine Auswirkungen auf die bewilligte Zuwendung. Im Jahr 2013 sei der Anteilsverkauf an die X3. C2. GmbH auch noch nicht absehbar gewesen. Der mit dem Zuwendungsbescheid verfolgte Zweck sei die Erreichung des Arbeitsplatzziels. Dieser sei offenkundig erfüllt worden. Der von der Beklagtem zitierte Erlass beziehe sich auf Fälle, in denen der Gegenstand der Investitionsbeihilfe an ein größeres Unternehmen veräußert worden sei. Dies sei bei ihr nicht der Fall.
17Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 entgegnete die Beklagte, dass das KMU-Kriterium Teil des Zuwendungszwecks und während der gesamten Dauer der Zweckbindung einzuhalten sei. Dies entspreche ständiger Verwaltungspraxis. Es fehlten jedoch weitere Sachverhaltsangaben für eine Entscheidung über die Aufhebung des Zuwendungsbescheids. Die Klägerin habe im Antragsformular die X1. N. GmbH, die Q. X1. J1. II GmbH & Co. KG, die Q. X1. J1. III GmbH & Co. KG sowie die X1. M. (Beteiligungs-)GmbH nicht angegeben. Aufgrund der zahlreichen erheblichen Veränderungen in den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen nach Antragstellung werde um umfassende Darlegung und Erklärung des Sachverhalts gebeten.
18Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 bestellte sich für die Klägerin der Prozessbevollmächtigte. Er trug vor, dass einzig Herr Q. X1. als natürliche Person Verbindungen zu den von der Beklagten aufgezählten Unternehmen gehabt habe. Für eine Verbundenheit mit der Klägerin sei in dem Fall erforderlich, dass die betroffenen Unternehmen ganz oder teilweise in demselben oder in benachbarten Märkten tätig seien. Daran fehle es hier, da keines der aufgezählten Unternehmen auf demselben oder einem benachbarten Markt der Großbäckereien tätig sei. Dies gelte im Übrigen auch für die X1. C1. W. GmbH & Co. KG und die Q. X1. J1. I GmbH & Co. KG. Warum diese Unternehmen trotzdem im Berechnungsbogen benannt worden seien, sei heute nicht mehr nachvollziehbar. Bezüglich der Veräußerung der Mehrheitsanteile an die I. -H. H1. II GmbH & Co. KG verweise sie auf das bereits im Jahr 2015 stattgefundene Verwaltungsverfahren. Zudem stelle die für die Förderung maßgebliche Richtlinie in Ziffer 1.2 RWP.O. 2011 ausdrücklich auf einen bestimmten Zeitpunkt zur Beurteilung der Förderfähigkeit ab, sodass dies auch für das KMU-Kriterium gelten müsse.
19Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 bat die Beklagte die Klägerin um Beantwortung weiterer Fragen, unter anderem, an welchen Unternehmen Herr X1. am 25. Juni 2013 beteiligt gewesen sei, welche Gesellschaftsanteile er jeweils gehalten habe und wie hoch Jahresumsatz, Mitarbeiterzahl und Jahresbilanzsumme in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils gewesen seien. Zusätzlich werde gebeten, aufzulisten, welche Güter die Gesellschaften am 25. Juni 2013 regelmäßig und unregelmäßig hergestellt hätten und welche Dienstleistungen erbracht worden seien.
20Am 10. August 2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass alle Gesellschaften, an denen Herr X1. beteiligt gewesen sei, bereits benannt worden seien, soweit ihr diese bekannt seien. Hierüber hinaus könne nur Herr X1. Informationen geben. Sie sei mit Herr X1. nicht mehr in gesellschaftsrechtlicher Weise verbunden. Selbst wenn unterstellt würde, dass die betroffenen Unternehmen Verbundunternehmen seien, würden die für die KMU-Eigenschaft geltenden Grenzen für Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme anhand der dargelegten Zahlen nicht erreicht. Auch seien die Unternehmen auf anderen Märkten tätig gewesen. Die Q. X1. J2. II GmbH & Co. KG habe das Grundstück des Fertigungsstandortes in M1. und die X1. C1. W. GmbH & Co. KG Produktionsmaschinen in C3. und M1. an die Klägerin verpachtet.
21Mit Bescheid vom 22. Juli 2021 hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 12. September 2013 mit Wirkung für die Vergangenheit vollumfänglich auf und forderte die Klägerin auf, die erbrachte Zuwendung innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des Aufhebungsbescheids zu erstatten und den zu erstattenden Betrag ab dem 29. Oktober 2014 mit fünf Prozentpunkten jährlich zu verzinsen. Die bis zum 31. August 2021 anfallenden Zinsen setzte sie in Höhe von 101.797,40 Euro fest. Die Rechtsgrundlage bildeten sowohl eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 VwVfG O. als auch ein Widerruf nach § 49 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 VwVfG O. . Zur Rücknahmeentscheidung führte sie unter Ziffer II. des Bescheids aus: Die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides ergebe sich aus der nicht eindeutig möglichen Einordnung der Klägerin als förderfähiges mittleres Unternehmen im Zeitpunkt der Bewilligung und im weiteren Verlauf der Zweckbindungsfrist. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt vollständig und abschließend über ihre gesellschaftlichen Verhältnisse aufgeklärt. Die Unerweislichkeit der KMU-Eigenschaft sei auf ein gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßendes unlauteres Verhalten zurückzuführen. Das Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheids sei aufgrund unrichtiger und unvollständiger Angaben nicht schutzwürdig. In diesem Fall sehe § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG O. in der Regel die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit vor. Zur Widerrufsentscheidung führte sie unter Ziffer III. des Bescheids aus, dass der Zweck der Förderung verfehlt worden sei. Dieser sei darauf gerichtet, 15 zusätzliche Arbeitsplätze in einem mittleren Unternehmen durch Erweiterung der Betriebsstätte zu schaffen und zu sichern. Spätestens mit der Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an die X3. C2. GmbH als Tochtergesellschaft der D. Q1. J. II LLC am 14. Dezember 2018 sei dieser Zweck nicht mehr eingehalten worden. Ergänzend ergebe sich eine Zweckverfehlung auch aus einem Verstoß gegen Ziffer 2 des Zuwendungsbescheids, wonach eine Übertragung der Betriebsstätte an Dritte keine zweckgerechte Verwendung darstelle. Mit der Übertragung aller Gesellschaftsanteile sei faktisch auch eine Übertragung der „Betriebsstätte“ im Sinne der Ziffer 2 verbunden. Ihr Ermessensspielraum werde durch bindende Verwaltungsvorschriften und ihre ständige Verwaltungspraxis konkretisiert. Grundsätzlich sehe Ziffer 4.1.1 des Koordinierungsrahmens eine Rückforderung der gewährten Mittel vor, wenn die dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht erfüllt seien. Zwar komme im Falle einer Übernahme eines geförderten KMU durch ein Großunternehmen vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nach ständiger Verwaltungspraxis eine Belassung der Zuwendung in Betracht. Dies setze in Orientierung an dem Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 27. März 2003 jedoch voraus, dass die Entwicklung des Zuwendungsempfängers einen Verlauf genommen habe, die die Übernahme durch ein Großunternehmen erforderlich mache. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Rechtsgrundlage für die Rückforderung und Verzinsung sei § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwVfG O. .
22Die Klägerin hat am 17. August 2021 Klage gegen den Bescheid erhoben.
23Sie macht geltend, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflicht und ihre Beweislast für die Rücknahmevoraussetzungen verkenne. Unklarheiten, wie sie hier bei der Frage der Beteiligung von Herrn Q. X1. an weiteren Gesellschaften bestünden, gingen zu ihren Lasten. Hilfsweise streite zugunsten der Klägerin Vertrauensschutz. Sie hätte die von der Beklagten vermuteten Beteiligungen bei der Antragstellung nicht angeben müssen. Hiergegen spreche bereits, dass die in Rede stehenden Unternehmen bereits nicht auf einem gemeinsamen Markt bzw. benachbarten Märkten tätig seien. Hinzu komme, dass die Grenzwerte für KMU auch bei fiktiver Zurechnung dieser Unternehmen nicht überschritten würden. Auch die Voraussetzungen des Widerrufs lägen nicht vor. Weder den nationalen Förderbestimmungen noch den EU-beihilferechtlichen Regelungen könne entnommen werden, dass der KMU-Status während der gesamten Zweckbindungsfrist fortbestehen müsse. Vielmehr sei gerade auch im Benutzerleitfaden zur Definition von KMU vorgesehen, dass der KMU-Status auch bei Überschreitung der Kennzahlen erhalten bleiben könne.
24Die Klägerin beantragt,
25den Aufhebungs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Beklagten vom 22. Juli 2021 aufzuheben.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie entgegnet, dass die ihr obliegende materielle Beweislast dort ende, wo sie auf Angaben des Antragstellers angewiesen sei. Dies sei bei Angaben betreffend die KMU-Eigenschaft der Fall. Herr X1. habe es als geschäftsführender Gesellschafter (der Rechtsvorgängerin) der Klägerin unterlassen, bei der Aufklärung der in seinen Verantwortungsbereich fallenden Umstände mitzuwirken, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen sei. Hinzu komme, dass die Angaben im Antragsformular bereits eine Woche bzw. einen Monat nach Antragstellung nicht mehr mit der tatsächlichen Sachlage übereingestimmt hätten. Zur Bestimmung eines gemeinsamen oder benachbarten Marktes sei es unerlässliche Voraussetzung, dass die Beteiligungen überhaupt erst einmal vollständig benannt würden, um eine Prüfung eines Unternehmensverbunds zu ermöglichen. Genau daran fehle es jedoch hier. Auch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens habe die Klägerin nicht genügend Informationen zur Verfügung gestellt, um die weiteren Unternehmen auf eine eventuelle Verbundenheit hin zu überprüfen. Soweit die Klägerin weitere Informationen im Klageverfahren bereitgestellt habe, verkenne sie, dass diese spätestens bei Bewilligung der Zuwendung hätten vorliegen müssen. Zudem habe die Klägerin auch in Bezug auf Arbeitsplätze am Standort M1. unvollständige und unrichtige Angaben gemacht. Hilfsweise könne die Zuwendung widerrufen werden. Gehe der KMU-Status während der fünfjährigen Zweckbindungsfrist verloren, ohne dass unternehmerische Gründe für die Veräußerung vorlägen, könne der Zuschuss zurückgefordert werden, weil die zusätzliche Hilfe, die der Zuschuss darstelle, nicht notwendig sei. Sowohl bei der Übertragung der Mehrheitsanteile an die I. -Gruppe 2013 als auch an die X3. C2. GmbH 2018 sei die Hülle des mittleren Unternehmens der Klägerin genutzt worden, um einen Investitionszuschuss zu er- und behalten, den es angesichts ihrer Finanzkraft nicht bedurft habe.
29Entscheidungsgründe
30Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Aufhebungs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Beklagten vom 22. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
31Die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids stützt sich zurecht (auch) auf § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG O. . Ob daneben die Voraussetzungen für eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 und 2 Nr. 2 VwVfG O. vorliegen, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls konnte die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 12. September 2013 rechtmäßig widerrufen. Dem steht die im streitbetroffenen Bescheid alternativ angeführte Rücknahmemöglichkeit nicht entgegen. Streitgegenständlich ist vorliegend die - auch ausdrücklich als solche bezeichnete - Aufhebung des Zuwendungsbescheids für die Vergangenheit. Eine solche kann gleichermaßen als Rücknahme oder Widerruf ausgestaltet sein, ohne dass die Alternativen sich gegenseitig ausschließen.
32Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG O. kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unangefochten worden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
33Diese Widerrufsvoraussetzungen sind erfüllt.
34Der Anwendbarkeit der genannten Norm stünde eine mögliche Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids vom 12. September 2013 nicht entgegen. Denn § 49 VwVfG O. ist erst recht auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1989 - 3 C 30.87 -, NJW 1991, 766, und vom 21. November 1986 - 8 C 33.84 -, NVwZ 1987, 498.
36Bei der Ermittlung des vom Zuwendungsgeber zu bestimmenden Zwecks ist gemäß § 133 BGB analog allein maßgeblich, wie der Zuwendungsempfänger die Zweckbestimmung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Neben dem ausdrücklichen Wortlaut des Zuwendungsbescheids ist auch der objektive Erklärungsgehalt aus Sicht eines verständigen Empfängers heranzuziehen. Wesentlich hierfür sind vor allem die vom Begünstigten erkannten oder erkennbaren Umstände. Dazu gehört hier auch maßgeblich der Inhalt der Richtlinien, die Grundlage der Subventionsbewilligung gewesen sind.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 -, juris Rn. 15f.
38Zweck der streitbetroffenen Forderung war vorliegend nicht ein abstraktes, von der Klägerin und ihrer KMU-Eigenschaft isoliert zu betrachtendes Arbeitsplatzziel, sondern konkret die Erweiterung der Betriebsstätte in C3. in Verbindung mit der Schaffung 15 zusätzlicher Dauerarbeitsplätze gerade durch die Klägerin als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der VO (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungverordnung; im Folgenden: AGVO). Der Zuwendungszweck ist mit der Person des Zuwendungsempfängers untrennbar verbunden. Er wird durch das mit dieser Person bestehende Zuwendungsverhältnis maßgeblich definiert, d. h. er besteht nur im jeweiligen Zuwendungsverhältnis. Untermauert wird dieser selbstverständliche Zusammenhang durch Ziffer 2 des Zuwendungsbescheids, welche als Fall der Zweckverfehlung ausdrücklich den Fall der Stilllegung oder Übertragung der geförderten Betriebsstätte an Dritte erfasst. Im Übrigen verdeutlichen die in der Ziffer ausdrücklich nur exemplarisch aufgeführten und als Zweckverfehlung eingestuften Sachverhalte, dass der Zweck sich eben nicht in der bloßen Erreichung des Arbeitsplatzziels erschöpft. Im Zuwendungsverhältnis zur Klägerin verfolgte die Beklagte den Zweck der Stärkung eines KMU. Das wird deutlich aus den entsprechenden Erklärungen, die die Beklagte der Klägerin zu ihrem Antrag vom 25. Juni 2013 abverlangt und über die Bezugnahme auf die Antragsangaben in Ziffern 1 und 2 des Zuwendungsbescheids zu dessen Bestandteil gemacht hat. Ziffer 10.4 des Antragsformulars erforderte die Abgabe einer die KMU-Eigenschaft bestätigenden Erklärung. Zudem musste die Klägerin unter den Ziffern 1.5 und 1.6 des Antragsformulars sowie im Anhang Angaben zu weiteren für diese Einstufung relevanten Informationen zu ihren Mitarbeiterzahlen, Umsätzen und Jahresbilanzsummen sowie zu Verbund- und Partnerunternehmen machen. Veränderungen in dieser Hinsicht waren der Beklagten gemäß der abgegebenen Erklärung unverzüglich mitzuteilen. Dass der Zuwendungszweck nicht losgelöst von der Person des Zuwendungsempfängers und seiner KMU-Eigenschaft betrachtet werden kann, verdeutlicht auch die der Zuwendung zugrundeliegende Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes im Rahmen des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms O. 2011 (RWP.O. 2011) vom 15. Juli 2011 (- IV A 2 - 31-01 -; im Folgenden: Förderrichtlinie). Diese unterscheidet in Ziffer 3.4 zwischen kleinen, mittleren und großen Unternehmen als mögliche Zuwendungsempfänger. Aus der für die streitbetroffene Maßnahme einschlägigen Ziffer 2.1.1.2 der Förderrichtlinie folgt, dass diese Unterscheidung nicht nur Auswirkungen auf die Förderhöhe, sondern vor allem auch auf das mit der Maßnahme verfolgte Arbeitsplatzziel hat. Während bei KMU eine Erhöhung bestehender Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 % gefordert wird, wird dieses Erfordernis bei Vorhaben großer Unternehmen auf mindestens 50 neue Dauerarbeitsplätze ausgeweitet. Der unten noch zu erörternde Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes O1. -X2. vom 27. März 2003 untermauert ebenfalls, dass die KMU-Eigenschaft des Zuwendungsempfängers den Zuwendungszweck definiert. Denn dieser Erlass legt zugrunde, dass die Übernahme des Zuwendungsempfängers durch ein Großunternehmen den Zuwendungszweck vereitelt. Wie noch auszuführen sein wird, trifft er nämlich hieran anknüpfend Bestimmungen zur Ausübung des Widerrufsermessens. Die Beschränkung des Zuwendungszwecks auf die Stärkung der Klägerin gerade in ihrer Eigenschaft als KMU entspricht der generellen Zielsetzung des RWP. Diese besteht nicht in der Förderung jeglicher Unternehmen unabhängig von Größe, Finanz- und Wirtschaftskraft, sondern ist auf die Unterstützung strukturschwacher Regionen und Ausgleich von Standortnachteilen konzentriert. Diese Ziele würden verfehlt, wenn in Folge von Veränderungen in der Person und Größe des Zuwendungsempfängers wirtschaftsstarke Großunternehmen von den begrenzten Fördermitteln profitieren würden.
39Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen die dem Zuwendungszweck zugrungeliegenden Umstände und damit auch der KMU-Status des Zuwendungsempfängers während der gesamten Dauer der Zweckbindungsfrist beibehalten werden. Dies liegt schon im Wesen einer Zweckbindungsfrist. Ihrem Wortlaut und Sinngehalt nach bezieht sie sich uneingeschränkt auf den „Zweck“ der Zuwendung insgesamt und erstreckt sich damit auf die KMU-Eigenschaft des Zuwendungsempfängers. Nichts anderes ergibt sich aus den Bestimmungen in Ziffer 10.4 des Antragsformulars und Ziffer 1.2 der Förderrichtlinie, wonach für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens und insbesondere auch der Einstufung als KMU die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung maßgeblich ist. Hiermit wird lediglich der für die Entscheidung über die Bewilligung maßgebliche Beurteilungszeitpunkt festgelegt, jedoch keinerlei Aussage zu dem hier in Streit stehenden Widerruf wegen nachträglicher Zweckverfehlung nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG O. getroffen. In der Konsequenz der Auffassung der Klägerin könnte der Tatbestand des § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG O. niemals erfüllt sein. Denn eine nachträgliche Zweckverfehlung wäre denklogisch ausgeschlossen, wenn für die Frage der Zweckerreichung einer Subvention immer nur der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung herangezogen werden dürfte. Eine nachhaltige Zweckerreichung wäre zudem in keiner Weise gewährleistet.
40Der vorstehende Zuwendungszweck ist durch die Übernahme der Klägerin durch die X3. C2. GmbH als Tochtergesellschaft der D. Q1. J. II LLC am 14. Dezember 2018 verfehlt worden. Die Klägerin hat mit dieser Übernahme ihren als KMU anerkannten Status innerhalb der Zweckbindungsfrist verloren.
41Als KMU gelten nur solche Unternehmen, die unterhalb der für mittlere Unternehmen festgelegten Schwellenwerte in Bezug auf Mitarbeiterzahlen, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme bleiben. Gemäß Ziffer 3.4.2 der Förderrichtlinie sind mittlere Unternehmen solche, die weniger als 250 Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnern beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Dieser Regelung liegt entsprechend der Verweisung in der Förderrichtlinie auf Art. 2 des Anhangs I zur AGVO der einheitliche Unternehmensbegriff des europäischen Beihilferechts zugrunde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umfasst dieser jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.
42Vgl. nur EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-222/04 -, juris Rn. 107.
43Danach ist für die Berechnung der maßgeblichen Schwellenwerte nicht allein auf einzelne Akteure, sondern auf die dahinterstehende und das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn bildende wirtschaftliche Einheit abzustellen. Insbesondere mehrere Verbundunternehmen i. S. v. Art. 3 Abs. 3 des Anhang I zur AGVO stellen eine wirtschaftliche Einheit in diesem Sinne dar. Dem folgend werden bei der Bestimmung von Mitarbeiter-, Jahresumsatz- und Jahresbilanzzahlen die Daten aller verbundenen Unternehmen aus den konsolidierten Jahresabschlüssen zugrunde gelegt. Enthalten die konsolidierten Jahresabschlüsse (noch) nicht alle Daten der direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen, so werden 100 % dieser nicht berücksichtigten Daten zu den bereits ermittelten Daten addiert (vgl. Art. 6 Abs. 2 UAbs. 3 des Anhangs I zur AGVO).
44Dies zugrunde gelegt, überschreitet die Klägerin als Teil eines Unternehmensverbunds die in Ziffer 3.4.2 der Förderrichtlinie niedergelegten Schwellenwerte für mittlere Unternehmen und gilt damit als Großunternehmen. Zugrunde zu legen sind nämlich insbesondere die Zahlen des Großunternehmens D. Q1. J. II LLC, da die Klägerin gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. a) des Anhangs I zur AGVO über die X3. C2. GmbH dessen Unternehmensverbund angehört. Die X3. C2. GmbH hat alle Gesellschaftsanteile an der Alleingesellschafterin der Klägerin, der X. Holding GmbH, übernommen und gehört ihrerseits zu 100 % der D. Q1. J. II LLC. Bei der D. Q1. J. II LLC handelt es sich ohne Zweifel um ein Großunternehmen. Dafür sprechen bereits die 1 Milliarde US-Dollar übersteigenden Umsatz- und Vermögenszahlen. Allgemeinkundigen Quellen im Internet zufolge soll die Gesellschaft in zahlreichen Produktionsstätten in den USA zudem mehrere Tausende Mitarbeitende beschäftigen. Hinzu kommt, dass die X3. C2. GmbH nach eigenen Angaben der Klägerin eine Bilanzsumme von 130 Millionen Euro aufweist. Darauf, dass diese nach Angaben der Klägerin weder Umsatz generiere noch Mitarbeiter beschäftige, kommt es hierneben nicht an.
45Die Klägerin ist auch schon unmittelbar nach der Übernahme als Großunternehmen zu qualifizieren. Art. 4 Abs. 2 des Anhangs I zur AGVO, wonach ein Unternehmen erst dann seinen KMU-Status verliert, wenn es die Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreitet, steht nicht entgegen, denn diese Übergangsregelung ist auf den vorliegenden Fall der Übernahme eines KMU durch ein Großunternehmen nicht anwendbar. Sie setzt ihrem Wortlaut und Sinngehalt nach eine Unternehmenskontinuität voraus. Maßgeblich ist auch hier der oben dargestellte europarechtliche Unternehmensbegriff. Das aktuell zu bewertende Unternehmen muss - den Maßstab einer wirtschaftlichen Einheit zugrunde gelegt - identisch mit dem Unternehmen im zurückliegenden Betrachtungszeitraum sein. Die Regelung dient dazu, vorschnellen Kategorisierungen als Großunternehmen oder auch als KMU aufgrund von bloß kurzzeitigen Schwankungen nach oben oder unten im Bereich der Schwellenwerte vorzubeugen. Dementsprechend stellt Art. 4 Abs. 2 des Anhangs I zur AGVO nur auf „ein [und dasselbe] Unternehmen“ und nicht auf ein altes und ein davon zu unterscheidendes neues, etwa aus einer Übernahme oder Verschmelzung hervorgegangenes Unternehmen ab. Durch die Übernahme der Klägerin durch das Großunternehmen D. Q1. J. II LLC ist aber ein neues Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts entstanden. An die Stelle der Klägerin ist der Verbund um dieses Großunternehmen getreten. Bei diesem Verbund stellt sich die Regelungsfrage des Art. 4 Abs. 2 des Anhangs I zur AGVO nicht, zumal keine kurzzeitigen Schwankungen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in Rede stehen, sondern diese Schwellenwerte nunmehr in einem Bruch der Unternehmenskontinuität klar und auf Dauer überschritten werden.
46Der Widerruf des Zuwendungsbescheides gegenüber der Klägerin ist nicht ermessensfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht prüft nach§ 114 Satz 1 VwGO, soweit der Behörde bei Erlass eines Verwaltungsaktes Ermessen eingeräumt ist, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das durch § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG O. eingeräumte Ermessen ist intendiert. In Fällen der Zweckverfehlung einer Subvention kommt nämlich den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung dahingehend zu, dass das Ermessen im Regelfall nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zweckes überwiegen die Haushaltsgrundsätze im allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen. Eine Entscheidung gegen den Widerruf setzt danach Umstände voraus, die die Annahme eines vom Regelfall abweichenden Sachverhalts begründen.
47Vgl. OVG O. , Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, juris Rn. 47, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55-59, juris Rn. 16.
48Derartige ermessenslenkende Vorgaben ergeben sich für die Beklagte auch aus dem Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 2009 (BT-Drucksache 16/13950). Gemäß Teil II. A. Ziffer 4.1.1 des Koordinierungsrahmens ist der Zuwendungsbescheid grundsätzlich zu widerrufen, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegende Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht erfüllt sind. Hieran ist die Beklagte gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der durch diese Verwaltungsvorschriften vermittelten Verwaltungspraxis auch im Außenverhältnis gebunden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus auszulegen sind. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die Vorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt gehandhabt hat.
49Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 - und vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - sowie Beschluss vom 11. November 2008 - 7 B 38.08 - jeweils juris.
50Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie ist entsprechend ihrer Verwaltungspraxis davon ausgegangen, dass ihr Ermessen dahingehend intendiert ist, die streitbetroffene Zuwendung zu widerrufen. Ein Fall im Sinne von Teil II. A. Ziffer 4.1.1 des Koordinierungsrahmens liegt vor. Die dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen sind - wie dargestellt - nach Abschluss des Investitionsvorhabens im Hinblick auf die KMU-Eigenschaft der Klägerin nicht erfüllt.
51Ausnahmen von der in diesen Fällen vorgesehenen Rechtsfolge des Widerrufs hat die Beklagte ermessensfehlerfrei verneint. Insoweit durfte sie sich auf die Prüfung des aus dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes O1. -X2. vom 27. März 2003 hervorgegangenen Belassungstatbestandes beschränken. Dieser enthält Vorgaben für den hier vorliegenden Fall der Übernahme eines geförderten KMU durch ein Großunternehmen vor Ablauf der Bindungsfrist und nicht, wie die Klägerin meint, lediglich für die Konstellation einer Veräußerung des Gegenstands der Investitionsbeihilfe. Soweit der Erlass eine solche Konstellation anspricht, bezeichnet er lediglich den Anlass für den Erlass. Der Gegenstand des Erlasses ergibt sich demgegenüber aus dem Betreff und ist dort mit „Übernahme von geförderten KMU durch ein Großunternehmen vor Ablauf der Bindungsfrist“ eindeutig bestimmt. Im Übrigen stünde es der Beklagten im Rahmen der Ausgestaltung ihrer Verwaltungspraxis ohnehin zu, diese Grundsätze auf ähnlich gelagerte Konstellationen zu übertragen. Daran, dass die Beklagte sich in Konstellationen wie der hier streitbetroffenen in ständiger Verwaltungspraxis an dem genannten Durchführungserlass orientiert, bestehen mangels entgegenstehender Anhaltspunkte keine Zweifel. Danach können regionale Fördermittel einem Unternehmen, welchem Fördermittel zu KMU-Sätzen gewährt wurden, auch bei Übernahme durch ein Großunternehmen während der Zweckbindungsfrist belassen werden, wenn keine Umgehungstatbestände, wie z. B. bereits bestehender Kontakt zwischen dem geförderten KMU und dem übernehmenden Großunternehmen zum Zeitpunkt der Zusage oder vorher, vorliegen und die Entwicklung des Zuwendungsempfängers nach der Zusage einen Verlauf genommen hat, die die Übernahme durch ein Großunternehmen erforderlich macht. Das Vorliegen dieser kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen hat die Beklagte im Fall der Klägerin zutreffend verneint. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Entwicklung der Klägerin nach der Zusage einen Verlauf genommen hat, die die Übernahme durch die X3. C2. GmbH erforderlich gemacht hat.
52Die Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG O. steht dem Widerruf nicht entgegen. Es handelt sich um eine Entscheidungs- und nicht um eine Bearbeitungsfrist, die vor Abschluss der gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG O. erforderlichen Anhörung nicht beginnen kann. Zu den Tatsachen, welche im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG O. den Widerruf rechtfertigen, zählen nämlich insbesondere auch alle für die Ausübung des Widerrufsermessens relevanten Tatsachen, deren Aufklärung die Anhörung dient. Erst mit der am 10. August 2020 von der Klägerin auf Anforderung der Beklagten abgegebenen Stellungnahme war das Anhörungsverfahren abgeschlossen. Der streitbetroffene Bescheid erging im Juli 2021 vor Ablauf eines Jahres.
53Rechtsgrundlage der Erstattungsentscheidung in Ziffer 2 des Zuwendungsbescheides ist § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG O. . Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund des Widerrufs der Zuwendung erfüllt.
54Die in Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Zinsentscheidung und -forderung stützen sich zu Recht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG O. . Die Voraussetzungen, unter denen gemäß Satz 2 dieser Vorschrift von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann, sind nicht erfüllt.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
56Rechtsmittelbelehrung
57Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
58Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
59Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
60Beschluss
61Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
62360.000,- Euro
63festgesetzt.
64Gründe
65Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
66Rechtsmittelbelehrung
67Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.