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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 250/24

Datum:
10.11.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 250/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:1110.19K250.24.00
 
Schlagworte:
Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubis für den Betrieb einer Spielhalle; hier: Ablehnung durch die Beklagte ist rechtmäßig erfolgt, da der Betrieb der Spielhalle nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AG GlüStV NRW den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderläuft.
Normen:
§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AG GlüStV NRW i. V. m. § 1 GlüStV 2021
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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