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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2349/23

Datum:
17.01.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2349/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0117.19K2349.23.00
 
Schlagworte:
Corona; Subventionen; Überbrückungshilfe; coronabedingt
Normen:
GG Art 3 Abs 1; VwGO § 114 S 1
Leitsätze:

Die Verwaltungspraxis des Landes NRW, im Rahmen der Überbrückungshilfe einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Umsatzeinbrüchen und einer staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahme zu verlangen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Gleiches gilt für die Verwaltungspraxis, Angaben und Belege nur bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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