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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2048/23

Datum:
01.12.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2048/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:1201.19K2048.23.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 104/26
Schlagworte:
Überbrückungshilfe IV; Coronabedingtheit der Umsatzeinbußen; verbundenes Unternehmen; Autohaus; Einzelhandel in Abgrenzung zum Großhandel; ständige Verwaltungspraxis; Ermessensfehler
Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsätze:

1. Die Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV ist für jeden einzelnen Antragsmonat separat zu prüfen.

2. Das beklagte Land gewährte im Wege der ständigen Verwaltungspraxis Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV (nur), wenn der jeweilige Antragsteller Um-satzeinbußen erlitten hatte, die direkte Folge staatlicher Pandemiebekämpfungs-maßnahmen waren.

3. Nach Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe IV kann der Nachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, zum Beispiel geführt werden, wenn die oder der Antragstellende in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. Davon eingeschlossen sind nach Fußnote 13 zu Ziffer 1.2 der FAQ auch Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der C.                B.        vom 12. April 2023 (Az. V.     -D. -0000) verpflichtet, den Änderungsantrag der Klägerin vom 8. Juni 2022 auf Bewilligung von Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar 2022 und April 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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