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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1829/22

Datum:
18.02.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1829/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0218.19K1829.22.00
 
Schlagworte:
Subvention; Gleichbehandlung; Selbstbindung der Verwaltung; Arbeitsplatzziel
Normen:
GG Art 3 Abs. 1; VwGO § 114
Leitsätze:

1. Besteht auf die Gewährung einer Subvention kein gesetztlicher Anspruch, so kann ein Anspruch nur nach Maßgabe der tatsächlichen oder antizipierten Verwaltungspraxis der Behörde, an welche diese nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist, bestehen.

2. Hier: Einzelfall eines Widerrufs einer zur Abreitslatzschaffung gewährten Subvention wegen Zweckverfehlung.

 
Tenor:

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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