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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1588/23

Datum:
29.07.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1588/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0729.19K1588.23.00
 
Schlagworte:
verbundenes Unternehmen; Überbrückungshilfe; Familienangehörige
Normen:
VwGO § 114; GG Art 3 Abs 1; GG Art 6; GG Art 19 Abs 3
Leitsätze:

1. Die Verwaltungspraxis des beklagten Landes, Unternehmen, deren Organträger jeweils enge Familienangehörige sind, im Rahmen der Gewährung der Überbrückungshilfen als verbundene Unternehmen anzusehen, ist mit Unionsrecht vereinbar und ermessensfehlerfrei.2. Ob ein solches Vorgehen mit Art. 6 GG im Einklang steht, ist jedenfalls dann nicht prozessual rügefähig, wenn Klägerin eine juristische Person ist; diese kann sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die in Art. 6 GG enthaltenen Grundrechte nicht berufen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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