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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1320/23

Datum:
13.06.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1320/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0613.19K1320.23.00
 
Schlagworte:
Überbrückungshilfe IV ständige Verwaltungspraxis der Gewährung
Normen:
Art 3 Abs. 1 GG
Leitsätze:

Der Beklagte gewährt im Wege der ständigen Verwaltungspraxis Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nur, wenn der jeweilige Antragsteller Umsatzeinbußen erlitten hat, die direkte Folge staatlicher Pandemiebekämpfungsmaßnahmen sind. Die seinerzeitige Veröffentlichung der Pandemiezahlen durch das Bundesgesundheitsministerium stellt keine staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahme dar. Die Veröffentlichung diente vielmehr in erster Linie dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung, ohne dabei auf eine unmittelbare Folge abzuzielen.

Der Nachweis, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel dadurch geführt werden, dass der Antragsteller in einer Branche tätig war, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen war.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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