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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1285/23

Datum:
20.11.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1285/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:1120.19K1285.23.00
 
Schlagworte:
Überbrückungshilfe III, Antragsberechtigung, ständige Verwaltungspraxis, Betroffenheit von einer staatlichen Schließungsanordnung bei einem Gastronomiebetrieb
Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsätze:

1. Die Schließung eines Kneipenbetriebs von November 2020 bis einschließlich Mai 2021 stellt kein „regelmäßiges saisonales Ereignis“ und angesichts der Dauer von mehr als einem halben Jahr auch keine „dem Geschäftsbetrieb inhärente Schwankung“ dar.

2. Die Annahme des beklagten Landes, der Kläger könne keine Leistungen der Überbrückungshilfe III beanspruchen, da keine "generelle Schließungsverordnung" für den klägerischen Gastronomiebetrieb im geltend gemachten Förderzeitraum bestanden habe, verstößt gegen die eigene ständige Förderpraxis betreffend die Gewährung von Leistungen der Überbrückungshilfe III.

Ausreichend war nach der ständigen Verwaltungspraxis nämlich bereits eine direkte Betroffenheit von einer staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahme. Eine (qualitativ) darüber hinausgehende Betroffenheit von einer „generellen staatlichen Schließungsanordnung“ war vom Land für die Antragsberechtigung nicht gefordert. 

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B.        vom 3. März 2023 verpflichtet, den Änderungsantrag des Klägers vom 31. Oktober 2021 auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III für die Monate November 2020 bis einschließlich Juni 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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