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1. Den Antragsteller trifft im Rahmen der Antragsprüfung eine Mitwirkungsobliegenheit, die er in Person seines prüfenden Dritten wahrzunehmen hat.
2. Stellt der prüfende Dritte die zur Überprüfung notwendigen Nachweise oder Auskünfte nicht zur Verfügung, wird die Überbrückungshilfe in ständiger Verwaltungspraxis in voller Höhe abgelehnt.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt das „U.“ C., in dem Konzert- und Kulturveranstaltungen stattfinden.
3Sie stellte am 31. März 2022 einen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 102.507,70 Euro für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 sowie am 14. Juni 2022 einen weiteren Antrag auf Überbrückungshilfe IV in Höhe von 75.505,02 Euro für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022. Bei beiden Anträgen gab sie an, der Branche „Theater- und Konzertveranstalter“ anzugehören und erklärte, dass die jeweils für die Förderzeiträume angegebenen Umsatzeinbrüche coronabedingt seien.
4Mit Bescheid vom 31. März 2022 gewährte die Bezirksregierung D. der Klägerin auf ihren Antrag vom selben Tag eine Abschlagszahlung in Höhe von 51.253,85 Euro unter dem Vorbehalt einer vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Förderhöhe sowie der endgültigen Festsetzung. Sie zahlte diesen Betrag an die Klägerin aus. Im Juni 2022 gewährte die Bezirksregierung D. der Klägerin die begehrten Überbrückungshilfen III Plus und IV dem Grunde nach. Die Bescheide waren mit folgenden Hinweisen versehen: Sie dienten allein der Fristwahrung und stünden unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Es bestehe kein Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe III Plus oder IV endgültig zu erhalten.
5Im Zeitraum Juli bis September 2022 stellte die Bezirksregierung D. gegenüber der prüfenden Dritten der Klägerin Rückfragen zu einzelnen im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus geltend gemachten Fixkostenpositionen und bat um Überlassung geeigneter Umsatznachweise. Dem kam die prüfende Dritte nach. Im gleichen Zeitraum kommunizierten die Bezirksregierung und die prüfende Dritte auch zum Antrag auf Überbrückungshilfe IV. In dem Zuge machte die prüfende Dritte insbesondere Angaben zur Corona-Bedingtheit des Umsatzeinbruchs im betreffenden Förderzeitraum.
6Die Bezirksregierung teilte der prüfenden Dritten am 31. August 2022 mit, dass sie beabsichtige, den Antrag auf Überbrückungshilfe IV mangels coronabedingtem Umsatzeinbruch abzulehnen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
7Mit Bescheid vom 13. März 2023 lehnte die Bezirksregierung D. den Antrag der Klägerin auf Überbrückungshilfe IV ab. Ihre Entscheidung begründete sie im Wesentlichen wie folgt: Die Corona-Bedingtheit der geltend gemachten Umsatzrückgänge sei nicht plausibel, da die Einbußen jedenfalls nicht ausschließlich auf Corona-Maßnahmen von Bund und Ländern, sondern zumindest auch auf Schwierigkeiten bei der Mitarbeiterrekrutierung zurückzuführen seien.
8Mit Bescheid vom 24. Mai 2023 lehnte die Bezirksregierung D. auch den Antrag der Klägerin auf Überbrückungshilfe III Plus ab. Hierbei stützte sie sich darauf, dass die Klägerin durch die von ihr beauftragte prüfende Dritte keine geeigneten Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Corona-Bedingtheit ihres Umsatzrückgangs vorgelegt habe. Da die Antragsberechtigung nicht plausibilisiert worden sei, habe sie den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt. Die Rückforderung stütze sich auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW analog.
9Die Klägerin hat am 31. März 2023 Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. März 2023 erhoben. Am 15. Juni hat sie die Klage erweitert und sich auch gegen den Bescheid vom 24. Mai 2023 gewendet.
10Im Hinblick auf die Überbrückungshilfe IV macht sie geltend, im Förderzeitraum von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen gewesen zu sein. Zur Absage zahlreicher Veranstaltungen und dem damit einhergehenden Umsatzrückgang sei es entweder durch behördlich angeordnete Zugangsbeschränkungen, der coronabedingten Absage von bereits engagierten Künstlern oder dem Ausfall von erkranktem oder in Quarantäne befindlichem Personal gekommen. Im Hinblick auf die Überbrückungshilfe III Plus stütze der Beklagte die Ablehnung auf eine unrichtige Tatsachengrundlage. Die prüfende Dritte habe alle Rückfragen der Bezirksregierung D. beantwortet und alle angeforderten Unterlagen übermittelt. Nach Beantwortung der fünften Rückfrage habe die Bezirksregierung keine weiteren Rückfragen mehr gestellt. Weder ihr noch der prüfenden Dritten lägen solche vor. Ihre Buchführung sei korrekt und vollständig. Der Vollständigkeit halber weise sie jedoch darauf hin, dass die Behördenkommunikation aufgrund des speziellen Online-Systems nur schwer nachzuvollziehen sei. Darüber hinaus könne die Bezirksregierung die Ablehnung in ihrem Fall schon gar nicht auf fehlende Nachweise stützen. Denn ihre Antragsberechtigung ergebe sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Veranstaltungs- und Kulturbranche bereits unmittelbar aus den Richtlinien und den FAQ.
11Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die beiden angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Überbrückungshilfe IV in Höhe von 75.505,02 Euro sowie eine Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 51.253,85 Euro zu gewähren. Im Hinblick auf den die Überbrückungshilfe IV betreffenden Ablehnungsbescheid vom 13. März 2023 hat die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
12Die Klägerin beantragt noch,
13den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung D. vom 24. Mai 2023 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 31. März 2022 Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 102.507,70 Euro zu gewähren.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung verweist er auf seine ständige Verwaltungspraxis. Danach sei der Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus abzulehnen gewesen, weil die Klägerin bzw. ihre prüfende Dritte die Mitwirkung verweigert habe. Gemäß Teil B Ziffer 7 Abs. 2 Abschnitt 2 lit. k) bis m) der Förderrichtlinie habe der Antragsteller neben den in Abschnitt 1 lit. a) bis j) genannten Angaben auch den Umsatzrückgang gemäß Ziffer 3 Abs. 1, eine Prognose der Höhe der betrieblichen Fixkosten nach Ziffer 4 und eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Fördermonat glaubhaft zu machen. In dem Zusammenhang müsse der Antragsteller insbesondere die Corona-Bedingtheit des geltend gemachten Umsatzrückgangs nachweisen. Diese Mitwirkung sei im Fall der Klägerin unterlassen worden. Die prüfende Dritte sei mit Anfragen vom 28. Oktober 2022, 8. November 2022, 4. Januar 2023 sowie vom 19. Januar 2023 unter anderem um Plausibilisierung der Corona-Bedingtheit der Umsatzeinbrüche gebeten worden. Diese seien unbeantwortet geblieben. Der Klägerin sei in diesem Zusammenhang das etwaige Verhalten der prüfenden Dritten zuzurechnen. Diese sei nach Ziffer 7 Abs. 1 der Förderrichtlinie und Ziffer 3.1 der FAQ die innerhalb des Antragsverfahrens verantwortliche Person. Außerdem sei es für die Verwaltungspraxis unerheblich, ob schuldhaft oder schuldlos gehandelt worden sei. Dieser Ausschluss finde seine Rechtfertigung in dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Das (pauschale) Bestreiten des Zugangs der Rückfragen und der korrespondierenden Benachrichtigungs-E-Mails sei unplausibel. Sowohl die Rückfragen als auch die E-Mails seien im Verwaltungsvorgang dokumentiert. Auch dem Audit ließe sich entnehmen, dass die Rückfragen tatsächlich gestellt wurden. Dort fänden sich die Vorgangsnummern der Rückfragen wieder, die automatisch vom System hinterlegt würden.
17Den auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Antrag der Klägerin vom 25. August 2023 hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 (Az.: 19 L 1460/23) abgewiesen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
19Entscheidungsgründe
20Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
21Im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere liegt insoweit gemäß § 91 Abs. 1 VwGO eine zulässige Klageänderung in Gestalt einer Klageerweiterung vor. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2023 hat die Klägerin den Bescheid vom 24. Mai 2023 auch zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht. Diese Erweiterung erweist sich angesichts des sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs und des ähnlich gelagerten Sach- und Streitstoffs beider Streitgegenstände als sachdienlich und damit zulässig. Dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren schriftsätzlich angekündigten Klageantrag dahingehend angepasst hat, eine Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 102.507,70 Euro zu begehren, stellt demgegenüber keine Klageerweiterung dar. Vielmehr hat sie hiermit den Streitgegenstand präzisiert. Ihre im Schriftsatz vom 15. Juni 2023 verwendete Formulierung bedurfte der Klarstellung. Diese hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geleistet, indem sie klargestellt hat, dass sie die streitige Ablehnungsentscheidung nicht nur in Teilen, sondern insgesamt angreift. Dies deckt sich damit, dass sie auch ursprünglich die uneingeschränkte Aufhebung des Ablehnungsbescheids beantragt hat.
22In dem erweiterten Umfang ist die Klage jedoch unbegründet.
23Der Beklagte konnte abschließend durch den angegriffenen Bescheid über die beantragte Überbrückungshilfe entscheiden. Die Bezirksregierung hat sich diese Entscheidung aufgrund einer vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung in den Bescheiden vom 15. Juni 2022 und 31. März 2022 ausdrücklich vorbehalten.
24Der Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 24. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags.
25Der Beklagte gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit den Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 in der geänderten Fassung vom 14. März 2022 (im Folgenden: Förderrichtlinie) aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung. Bei der Förderrichtlinie handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen, und regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Verwaltungsvorschriften begründen nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – und vom 2. Februar 1995 – 2 C 19.94 –; NdsOVG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 LA 144/13 –, jeweils juris.
27Als Anspruchsgrundlage kommt vor diesem Hintergrund nur Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. In diesem Rahmen können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen, soweit sie eine etablierte Verwaltungspraxis begründen. Jeder Leistungsbewerber hat dann einen Anspruch darauf, entsprechend dieser Verwaltungspraxis mit anderen Leistungsbewerbern in gleich gelagerten Fällen gleich behandelt zu werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – und vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, juris.
29Das gilt selbst dann, wenn die Förderpraxis von den Förderrichtlinien abweicht.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris.
31Darüber hinaus kann eine Abweichung von der ständigen Verwaltungspraxis lediglich in Fällen zu beanspruchen sein, in denen diese Praxis gegen das Willkürverbot verstößt.
32Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Ermessensentscheidung über die Zuwendung ist der Zeitpunkt dieser Behördenentscheidung. Die Beurteilung hängt also nur von Tatsachen ab, die die Behörde in diesem Zeitpunkt zugrunde legen konnte.
33Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 6 C 21.2701 –, juris; VG Minden, Urteil vom 18. März 2024 – 3 K 84/22 –, juris; Rn. 24; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 – Au 6 K 22.1310 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Dezember 2013 – 19 K 751/22 –, juris.
34Hieran gemessen kann die Klägerin die begehrte Überbrückungshilfe III Plus nicht beanspruchen; der Beklagte hat deren Gewährung ermessensfehlerfrei abgelehnt.
35Der Beklagte gewährt Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus nach Buchstabe B Ziffer 3 Abs. 1 lit. c) der Förderrichtlinie nur, wenn der jeweilige Antragsteller in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli bis Dezember 2021 coronabedingt im Sinne von Buchstabe B Ziffer 2 Abs. 7a Umsatzeinbußen um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 erlitten hat. Dies hat der Antragsteller gemäß Buchstabe B Ziffer 7 Abs. 2 Satz 2 lit. d) der Förderrichtlinie glaubhaft zu machen. Grundsätzlich darf der Beklagte hierbei gemäß Buchstabe B Ziffer 9 Abs. 1 der Förderrichtlinie auf die im Antragsformular gemachten Angaben des prüfenden Dritten vertrauen. Jedoch trifft er auch geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. Der Beklagte orientiert sich in seiner Förderpraxis an diesen Richtlinien. Um Missbrauch zu verhindern, überprüft er sowohl verdachtsabhängig als auch stichprobenartig Anträge im Detail. Hierzu fordert er für die Prüfung notwendige Nachweise oder Auskünfte beim prüfenden Dritten an. Werden diese nicht zur Verfügung gestellt, wird die Überbrückungshilfe in voller Höhe abgelehnt. Diese Ablehnungspraxis trägt das beklagte Land unwidersprochen vor und wird zudem durch Ziffer 3.13 der FAQ gestützt. Insoweit trifft den Antragsteller eine Mitwirkungsobliegenheit, die er in Person seines prüfenden Dritten wahrzunehmen hat. Versäumt der prüfende Dritte diese Mitwirkung, geht dies zu Lasten des Antragstellers. Dabei ist es regelmäßig nicht ermessensrelevant, ob einer versäumten Mitwirkung ein Verschulden zugrunde liegt. Denn es liegt grundsätzlich allein in der Risikosphäre des Antragstellers, die Mitwirkung zu gewährleisten.
36Ausgehend von diesen Maßgaben entspricht die Ablehnung der Überbrückungshilfe III Plus der tatsächlichen Verwaltungspraxis des Beklagten. Denn die Klägerin ist ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Sie hat die für eine Antragsberechtigung vorausgesetzte Corona-Bedingtheit ihrer Umsatzeinbrüche auf mehrfache Rückfragen der Bezirksregierung nicht plausibilisiert. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bezirksregierung D. die prüfende Dritte am 28. Oktober 2022 und am 8. November 2022 um Erläuterung der Corona-Bedingtheit gebeten sowie am 4. Januar 2023 und am 19. Januar 2023 unter erneuter Ermöglichung einer Stellungnahme auf die Folgen der unterlassenen Äußerung zur Corona-Bedingtheit hingewiesen hat. Dies folgt unzweifelhaft aus den Verwaltungsakten des beklagten Landes. Sowohl die Rückfragen als auch die im Zuge dessen an die E-Mail-Adresse der prüfenden Dritten versandten Benachrichtigungen sind vollumfassend dokumentiert (S. 15-17 und S. 110-117 der Beiakte). Entsprechend den Ausführungen des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung können die jeweiligen Rückfragen auch einem automatischen Eintrag im durch das System generierte Audit zugeordnet werden (S. 30-33 der Beiakte). Daran, dass die prüfende Dritte auch die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Rückfragen Kenntnis zu nehmen, besteht kein Zweifel. Dafür spricht vor allem, dass die Bezirksregierung und die prüfende Dritte bereits im Vorfeld problemlos über die genannten Wege kommuniziert haben. Ungeachtet dessen käme es auf Probleme beim Zugang nach den genannten Maßstäben ohnehin nicht an, weil der Bezirksregierung keine entsprechenden Tatsachen im Zeitpunkt ihrer Ermessensentscheidung bekannt sein konnten und es auf ein Verschulden hinsichtlich der Versäumung von Mitwirkungspflichten regelmäßig nicht ankommt.
37An der hierdurch gewonnenen Überzeugung des Gerichts vermag die Angabe der Klägerin, es habe keine derartigen (weiteren) Rückfragen der Bezirksregierung gegeben, nichts ändern. In Anbetracht der oben ausgeführten Umstände bleibt für eine derartige pauschale Behauptung kein Raum. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin selbst einräumt, die Kommunikation mit der Bezirksregierung im Nachhinein nur schwer nachvollziehen und sich dementsprechend lediglich auf ihre fehlende Kenntnis von den Rückfragen berufen zu können.
38Die prüfende Dritte hat die vier genannten Rückfragen der Bezirksregierung D. zur Corona-Bedingtheit der Umsatzeinbrüche unbeantwortet gelassen. Darauf, dass sie die zeitlich vorgelagerten Rückfragen aus Juli, August und September 2022 beantwortet hat, kommt es vor dem Hintergrund nicht an.
39Die Bezirksregierung durfte die unterbliebene Mitwirkung der prüfenden Dritten zu Lasten der Klägerin werten und mangels jeglicher Erläuterung zur erforderlichen Corona-Bedingtheit zugrunde legen, dass sie nicht antragsberechtigt war. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin der Veranstaltungs- und Kulturbranche angehört. Ihre Angabe zur Branchenzugehörigkeit hindert den Beklagten nicht, im Rahmen seiner ständigen Verwaltungspraxis Rückfragen zur Corona-Bedingtheit der Umsatzeinbußen zu stellen. Dieses Vorgehen entspricht vielmehr Ziffer 1.2 der FAQ, wonach über die Corona-Bedingtheit der Einbußen stets ein individueller und für jeden Fördermonat gesonderter Nachweis vom Antragsteller zu erbringen ist. Anhaltspunkte für eine abweichende Verwaltungspraxis sind nicht ersichtlich. Insbesondere gelingt es der Klägerin nicht, eine solche darzulegen. Mit ihren Ausführungen zielt sie vielmehr auf eine unzulässige Auslegung der maßgeblichen Richtlinien und FAQ.
40Soweit die Klägerin darüber hinaus Ausführungen zur Corona-Bedingtheit ihrer Umsatzeinbrüche im gerichtlichen Verfahren nachholt, sind diese nicht berücksichtigungsfähig. Nachträgliche Auskünfte sind irrelevant, weil sie im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der angegriffenen Ablehnungsentscheidung nicht vorlagen.
41Die Rückforderung der Abschlagszahlung von 51.253,85 Euro hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig verwehrt oder in geringerer Höhe festsetzt.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris.
43Das ist hier nach den vorstehenden Ausführungen der Fall. Die vorläufigen Bescheide vom 31. März 2022 und 15. Juni 2022 sind durch die endgültige Ablehnung der Überbrückungshilfe mit dem vorliegenden Schlussbescheid rückwirkend ersetzt worden. Die Rechtsfolge der Erstattung ist zwingend.
44Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
45Rechtsmittelbelehrung
46Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
48Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.