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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1208/23

Datum:
26.08.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1208/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0826.19K1208.23.00
 
Schlagworte:
Überbrückungshilfe, Verwaltungspraxis, Corona-Bedingtheit, Mitwirkung, Mitwirkungsobliegenheit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; VwVfG NRW § 49a Abs. 1; VwGO § 91 Abs. 1
Leitsätze:

1. Den Antragsteller trifft im Rahmen der Antragsprüfung eine Mitwirkungsobliegenheit, die er in Person seines prüfenden Dritten wahrzunehmen hat.

2. Stellt der prüfende Dritte die zur Überprüfung notwendigen Nachweise oder Auskünfte nicht zur Verfügung, wird die Überbrückungshilfe in ständiger Verwaltungspraxis in voller Höhe abgelehnt.

 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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